Art. 261 CCS dal 2025

Art. 261 Azione di paternità
1 Tanto la madre quanto il figlio possono proporre l’azione d’accertamento della filiazione paterna.
2 L’azione è diretta contro il padre o, dopo la sua morte e nell’ordine qui dato, contro i suoi discendenti, genitori o fratelli e sorelle ovvero, se questi mancano, contro l’autorità competente del suo ultimo domicilio.
3 Se il padre è morto, sua moglie, a salvaguardia dei propri interessi, è informata dal giudice che l’azione è stata proposta.
(1) Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 261 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LZ230040 | Vaterschaft und Unterhalt | Beklagten; Person; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Gericht; Mexiko; Personalien; Geburt; Klage; Botschaft; Verfahrensbeteiligten; Mutter; Identität; Vater; Aufenthalt; Aufenthaltsort; Register; Telefonnummer; Vaters; Recht; Vaterschaft; Verfügung; Bezirksgericht |
ZH | LF190021 | Eröffnung eines Erbvertrages mit letztwilligen Verfügungen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. März 2019 (EL180069) | Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Erben; Erbschein; Verfügung; Verfahren; Erblassers; Vorinstanz; Gericht; Eröffnung; Erbbescheinigung; Sinne; Tochter; Entscheid; Obergericht; Urteil; Ehefrau; Einzelgericht; Anerkennung; Person; Erbvertrag; Akten; Vater; Personen; Register; Kinder; Legitimation; Bundesgericht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2009 3 | 3 Art. 279 und 287 Abs. 3 ZGBDas mit der Unmündigenunterhaltsklage befasste Gericht, das sich mitder Genehmigung einer zwischen dem Kinderbeistand und dem Vater geschlossenen Unterhaltsvereinbarung begnügt, ohne die Kindesmutterangehört zu haben, begeht dieser gegenüber eine Gehörsverletzung. | Beistand; Sorge; Hegnauer; Kindes; Kommentar; Eltern; Berner; Kindsmutter; Genehmigung; Beiständin; Befugnisse; Inhaber; Obergericht; Beklagten; Guler; Breitschmid; Unterhaltsvertrag; Gericht; Vater; Zivilrecht; Bezirksgericht; Verhältnisse; Wahrung; Unterhaltsanspruches; Beistandschaft; Zuständigkeit |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 512 (5A_155/2012) | Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). | Tagebuch; Grundbuch; Eintragung; Hauptbuch; Klage; Eigentum; Einschreibung; Eigentums; Eigentümer; Recht; Zeitpunkt; Grundstück; Anmeldung; Klageeinreichung; Datum; Passivlegitimation; Erwerb; Urteil; Grundstücks; Stockwerkeinheit; Eigentumsübergang; Grundbuchs; Veräusserer; Erwerber; Teilbd; Veräusserung; Streitgenossen; Verfügung; Grundbuchanmeldung |
129 III 646 | Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt. Wird das rechtliche Kindesverhältnis zum Registervater durch Anfechtungsklage beseitigt, entfällt dessen Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, während gleicherweise das rechtliche Kindesverhältnis zum anerkennenden leiblichen Vater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entsteht. Als Folge hat der Registervater gegen den leiblichen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Ersparnisbereicherung). | Kindes; Bereich; Unterhalt; Bereicherung; Beklagten; Vater; Kindesverhältnis; Register; Registervater; Leistung; Klage; Kommentar; HEGNAUER; Erzeuger; Ersparnisbereicherung; Vaterschaft; Verhältnis; Geburt; Berner; Recht; Irrtum; Anfechtung; Vermögens; Urteil; Sachverhalt; Kindsmutter |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-3510/2010 | Kantonsbeschwerde | Schweiz; Vater; Bürger; Beschwerde; Bürgerrecht; Schweizer; Beschwerdegegnerin; Einbürgerung; Beschwerdegegnerinnen; Kindes; Zeitpunkt; Geburt; Behörde; Vorinstanz; Vaters; Bundesverwaltungsgericht; Kindesverhältnis; Bürgerrechts; Verfügung; Anerkennung; Voraussetzung; Begründung; Kanton; Solothurn; Gesuch; Kinder; Kindesverhältnisses |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Hegnauer | Berner Bern | 2000 |
Hegnauer | Berner Bern | 2000 |