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Lescha federala davart la procedura administrativa (PA)

Art. 26 Lescha federala davart la procedura administrativa (PA) drucken

Art. 26 G. Invista da las actas I. Princip

1 La partida u ses represchentant ha il dretg da prender invista – en sia chaussa – da las suandantas actas a la sedia da l’autoritad disponenta u d’ina autoritad chantunala che quella sto designar:

  • a. inoltraziuns da partidas e consultaziuns d’autoritads;
  • b. tut las actas che servan sco meds da cumprova;
  • c. protocols da disposiziuns communitgadas.
  • 1bis L’autoritad po trametter las actas sin via electronica per prender invista, sche la partida u ses represchentant va d’accord cun quai. (1)

    2 L’autoritad disponenta po pretender ina taxa per prender invista da las actas d’ina chaussa liquidada; il Cussegl federal regla la fixaziun da la taxa.

    (1) Integr? tras la cifra 10 da l’agiunta da la LF dals 17 da zer. 2005 davart il TAF, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 26 Lescha federala davart la procedura administrativa (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGDIV.2018.9AkteneinsichtAkten; Vertreter; Steueramt; Recht; Akteneinsicht; Rekurrentin; Steuerpflichtigen; Rekurs; Einsicht; Verwaltung; Verhandlung; Zustellung; Mündlich; Verfügung; Steuergericht; Mündliche; Beantragt; Einsichtnahme; Aufwand; Verfahren; Begründe; Zusendung; Vorinstanz; Ersuchte; Anspruch; Verfahrens; Beschwerde; Richner; Original; Koste
    LU7H 19 155Rechtliches Gehör: Anforderungen an die vorgängige Orientierung (E. 3); Protokollierungspflicht beim Vollzug des Tierschutzes (E. 3.5); Tierschutzmassnahmen: Verhältnismässigkeit eines partiellen Halteverbots für Hunde (E. 4 und 5).Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfügung; Halten; Veterinärdienst; Hunden; Massnahme; Verfahren; Massnahmen; Angefochten; Rechtliche; Verbot; Verwaltung; ViBel; Angefochtene; Halten; Stellt; Vorinstanz; Entscheid; Rechtlichen; Verfahrens; Urteil; Vorliegend; Veterinärdienstes; Verhalten; Mensch; Sicherheit

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRS 2020 137Versicherungsleistungen nach UVG
    BSVD.2017.150 (AG.2018.314)personalrechtliche MassnahmenRekurs; Rekursgegner; Kanton; Kantons; Kantonspolizei; AaO; Rekursgegners; Arbeit; Stellt; Mitarbeitende; Werden; Person; Treuepflicht; Beweis; Rechtliche; Sexuell; Dienstlich; Dienstliche; Erhalten; Sexuelle; Mitarbeitenden; September; Befragung; Entscheid; Verhalten; August; Erstellt; Gewesen; Personalrekurskommission; Verfahren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 99 (1C_393/2018)Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2).
    Regeste b
    Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6).
    Regeste c
    Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3).
    Verfahren; Beschwerde; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Entscheid; Gehör; Einziehung; Ersuchende; Bundesgericht; Verfahren; Bedeutend; Bedeutende; Beschwerdeführerin; Rechtshilfeverfahren; Verfahrensgrundsätze; Konten; Elementare; Einziehungsurteil; Urteil; Vorinstanz; Verletzung; Partei; Ausländische; Focht; Herausgabe; Türkische; Schlussverfügung; Vermögenswerte; Ersuchenden
    132 II 485Art. 1, 6 Abs. 1, Art. 9, 10, 23 Abs. 1 und 4 sowie Art. 58 Abs. 2 FMG, Art. 5, 8, 9, 26, 27, 29 und 36 BV sowie Art. 6 EMRK; Änderung, Übertragung und Entzug einer Fernmeldekonzession (Konzession für IMT-2000/UMTS-Fernmeldedienste). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Anforderungen an das Verfahren (E. 1). Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht (E. 3). Verwirkung des Anspruchs auf Anrufung eines Organmangels vor der Kommunikationskommission durch Einlassung (E. 4). Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen der Kommunikationskommission (E. 5). Anwendbare Rechtsregeln für die Änderung einer Fernmeldekonzession (E. 6). Anwendbare Rechtsregeln für die Übertragung einer Fernmeldekonzession (E. 7). Anwendbare Rechtsregeln für den Entzug einer Fernmeldekonzession (E. 8). Entschädigungspflicht beim Entzug einer Fernmeldekonzession (E. 9)? Konzession; Beschwerdeführerin; Recht; Konzessionär; Konzessionärin; Über; Kommunikation; Kommunikationskommission; Übertragung; Interesse; UMTS-Konzession; Mobile; Versorgung; Entscheid; Vorinstanz; Konzessionärinnen; Vorliegen; Bevölkerung; Markt; Entzug; Ziffer; Vorliegenden; Versorgungsauflage; Schweiz; Rechte; Verfahren; Anspruch; Bundesgericht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4628/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Vorinstanz; Bundes; "; Kündigung; Kunde; Frist; Kunden; Verhalten; Urteil; Sachverhalt; Fristlos; Recht; BVGer; Fristlose; Kundin; Arbeitsverhältnis; Beweis; Bundesverwaltungsgericht; Vorfall; Partei; Leite; Entschädigung; Sachverhalts; Akten; Gehör; Situation
    A-4626/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Vorinstanz; Recht; Kündigung; Frist; Kunde; Kunden; Bundes; Fristlos; Kundin; Verhält; Urteil; Fristlose; Sachverhalt; Schädigung; Arbeitsverhältnis; BVGer; Verhalten; Recht; Beschwerdeführers; Rechtlich; Entschädigung; Leite; Gehör; Rechtliche; Beweis; Befragung; Bundesverwaltungsgericht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.185Beschwerde; Auslieferung; Bundes; Beschwerdeführer; Recht; Deutschland; Verfahren; Haftbefehl; Akten; Auslieferungsersuchen; Rechtshilfe; Bundesgericht; Amtsgericht; Justiz; Gericht; Entscheid; Mönchengladbach; Urteil; Schweiz; Staat; Beschwerdekammer; Behörde; Bundesamt; Ziffer; Bundesstrafgericht; Bundesgerichts; Auslieferungsentscheid; Relevant; Einsicht; Bundesstrafgerichts
    BV.2022.32Verfahren; Beschwerde; Akten; Verfahrens; Beschwerdeführer; Bundes; Verfahrensleiter; Verwaltung; Akteneinsicht; Verwaltungsstrafverfahren; Einsicht; Untersuchung; Fedpol; Beschwerdegegner; Beigezogen; Verfahrensleitung; Einsetzung; Beigezogene; Verfahrens; Fedpol; Beigezogenen; Aktenverzeichnis; Geführte; Stellvertreter; Wirtschaftsstrafgericht; Polizei; Bundesamt; Verfügung; Antrag

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Waldmann, OeschgerPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2016
    BERNHARD WALDMANN, MAGNUS OESCHGERPraxiskommentar VwVG, Zürich2009
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