Art. 26 LTr de 2023

Art. 26 Autres dispositions protectrices
1 Pour protéger les travailleurs, d’autres dispositions sur le travail supplémentaire, sur le travail de nuit, sur le travail dominical, sur le travail par équipes et sur le travail continu peuvent être édictées par voie d’ordonnance, dans les limites de la durée maximale de la semaine de travail. (1)
2 Pour certaines catégories d’entreprises ou de travailleurs, la durée maximum de la semaine de travail peut, par ordonnance, être réduite dans la mesure nécessaire pour protéger la santé des travailleurs.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 1998, en vigueur depuis le 1er août 2000 (RO 2000 1569; FF 1998 1128).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 26 Loi sur le travail (ArG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA150002 | Arbeitsrechtliche Forderung | Vorgesetzte; Beklagten; Kündigung; Vorgesetzten; Treuepflicht; Kunden; Berufung; Recht; Arbeitgeber; Verhalten; Klägers; Interesse; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Mitarbeit; Kritik; Arbeitsverhältnis; Interessen; Klage; Einträge; Instanz; Grundrechte; Meinungs |
ZH | SU120009 | Übertretung des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes | Beschuldigte; Berufung; Ladenöffnung; Ruhetags; Stadt; Ladenöffnungsgesetz; Urteil; Stadtrichteramt; Über; Reise; Ladenöffnungsgesetzes; Verfügung; Übertretung; Busse; Reisen; Reisenden; Sorten; Bundesgericht; Bedürfnis; Vorinstanz; Beschuldigten; Stadtrichteramtes; Bedürfnisse; Verordnung; Verfahren; Einsprecherin; Gastgewerbegesetz; Entscheid; Sinne; Widerhandlung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2002.00332 | Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit bejaht bei einem Verkaufsgeschäft, das wegen seiner Grösse und seines Sortiments am in Frage stehenden Bahnhof nicht mehr als Reisebedürfnisbetrieb bezeichnet werden kann. | Reise; Bahnhof; Bedürfnis; Geschäft; Reisen; Reisende; Verkauf; Bedürfnisse; Reisenden; Verkaufs; Arbeit; Nebenbetrieb; Lebens; Bundesgericht; Sonntag; Betrieb; Lebensmittel; Verkehrs; Angebot; Reisebedürfnisbetrieb; Betriebe; Uster; Nebenbetriebe; Bahnhöfen; Verfügung; Stadelhofen; Laden; Bahnreise |
SG | B 2019/35, B 2019/36 | Entscheid Art. 48 Abs. 2 VRP. Bestätigung der Rechtmässigkeit der Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde bzw. des Rekurses. Art. 18 f. ArG (SR 822.11). Materiell streitig war im Verfahren B 2019/35, ob die Coop-Filiale am Bahnhof Rapperswil als Verkaufsstelle für Reisende im Sinn von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (SR 822.112) zu gelten hat, für welche ohne besondere Bewilligung das für den Betrieb erforderliche Personal auch sonntags eingesetzt werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid, welcher diese Frage bejaht hatte, wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Verfahren B 2019/36: Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Nichteintreten auf die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr materieller Standpunkt gestützt worden war, nicht beschwert war. Ein zureichendes schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung der Frage, ob von der Vorinstanz statt des Abweisungsentscheids ein Nichteintretensentscheid zu erlassen gewesen wäre, vermochte sie nicht darzutun (Verwaltungsgericht, B 2019/35 und B 2019/36). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Oktober 2019 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 2C_809/2019). | Recht; Verfahren; Bahnhof; Vorinstanz; Beschwerde; Frist; Verwaltungs; Rekurs; Quot; Sonntag; Laden; Entscheid; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Arbeit; Verfahrens; Bundes; Frist; Rapperswil; Betrieb; Reisende; Anspruch; Genossenschaft; Augenschein; Begründung; Rechtsvertreter; Sonntagsarbeit; Verfügung; üglich |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 II 7 (8C_448/2012) | Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Einsatz eines Überwachungsprogrammes zur Kontrolle der Informatikaktivitäten eines Arbeitnehmers; Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweismittel und Interessenabwägung; Entlassung. Der verdeckte Einsatz eines Überwachungsprogrammes zwecks Bestätigung des Verdachts, ein Arbeitnehmer missbrauche die ihm im Informatikbereich zur Verfügung gestellten Mittel für dienstfremde Zwecke, ist unzulässig (Art. 26 Abs. 1 ArGV 3) oder zumindest unverhältnismässig (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3; E. 5.5-5.5.4). Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Wahrheitsfindung und privatem Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Persönlichkeit (E. 6). Mit der Verneinung der Verwertbarkeit eines auf diese Weise widerrechtlich erlangten Beweismittels fällt die Grundlage für eine Entlassung dahin (E. 7). | Opponente; Impiego; Tribunale; Corte; Interesse; Interne; Accertamento; Internet; Guida; Datenschutz; Autorità; IFPDT; Interessato; Ordine; -mail; Altro; HOLENSTEIN; Consorzio; Inserimento; Installazione; Nella; Attività; Utilizzo; WOLFER; Überwachung; Arbeitnehmer; Consiglio; Stato; Ultimo; Inoltre |
136 II 427 (2C_748/2009) | Art. 16 und 17 ArG; Art. 28 Abs. 3 ArGV 1; Art. 26 ArGV 2; Nachtarbeitsverbot; Unzulässigkeit des Verkaufs von Detailhandelsartikeln in Tankstellenshops zwischen 01.00 und 05.00 Uhr morgens. Arbeitsgesetzliche Grundlagen zur Beschäftigung von Personal an Tankstellen in der Nacht (E. 2). Abweichungen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot müssen "unentbehrlich" sein und sollen im Interesse eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes die Ausnahme bilden (E. 3.2). Der Wunsch nach Detailhandelsprodukten kann ausserhalb von nächtlichen Öffnungszeiten befriedigt werden; es handelt sich dabei nicht um ein Angebot, an dem in der Nacht ein im überwiegenden öffentlichen Interesse zu befriedigendes Bedürfnis besteht (E. 3.3-3.6). | Arbeit; Sonntag; Tankstelle; Betrieb; Tankstellen; Beschwerdeführerinnen; Bedürfnis; Tarbeit; Sonntagsarbeit; Tankstellenshop; Tankstellenshops; Betriebe; Urteil; Interesse; Arbeitsgesetz; Verordnung; Konsumbedürfnis; Staatssekretariat; Öffnungszeiten; Arbeitnehmer; Dienstleistung; Wollishofen; Wirtschaft; Personal; Sonntagsarbeitsverbot; Bistro; Verkauf; Service |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3526/2017 | Arbeitnehmerschutz | Automaten; Sonntag; Sonntagsarbeit; Konsumbedürfnis; Produkt; Arbeit; Vorinstanz; Produkte; Kioske; Tankstelle; Bundes; Tankstellen; Bedürfnis; Tankstellenshop; Mangel; Interesse; Recht; Tankstellenshops; Verfügung; Konsumbedürfnisse; Sinne; Pendler; Tarbeit; Kiosken |
B-738/2009 | Arbeitnehmerschutz | Arbeit; Quot;; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Tankstelle; Person; Vorinstanz; Tankstellen; Tarbeit; Personal; Tankstellenshop; Bundes; Konsumbedürfnis; Betrieb; Tankstellenshops; Bevölkerung; Sonntag; Abweichung; Recht; Tankstation; Schwierigkeit; Shops; Bewilligung; Arbeitnehmer; Schwierigkeiten |