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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 259i OR dal 2023

Art. 259i Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 259i c. Procedura (1)

RS 272La procedura è retta dal CPC.

(1) Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 259i Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1993 29§ 50 VSMP; §§ 266 ff. ZPO. Rechtskräftige Entscheide der Schlichtungsbehörde können nach §§ 266 ff. ZPO in Revision gezogen werden.

Entscheid; Schlichtungsbehörde; Revision; Rechtskräftig; Amtsgericht; Recht; Entscheide; Urteil; Rechtsmittel; Ausschuss; Pachtrecht; Verfahren; Zivilprozessuale; Ziehen; Urteile; Ausschusses; Amtsgerichts; Streitverfahren; Revisionsfähig; Obergericht; Luzern; Weiterzug; Rechtskräftig; Revisionsgesuch; Begründung; Vermieter; Ausschliesslich; Verfahrensordnung; Betracht
AGAGVE 2004 4AGVE 2004 4 S.40 2004 Obergericht/Handelsgericht 40 [...] 4 Art. 259i Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR. Beginn der dreissigtägigen...Entscheid; Mündlich; Klage; Mündliche; Klagefrist; Entscheids; Schlichtung; Schriftlich; Recht; Eröffnung; Frist; Mündlichen; Behörde; Feststellung; Einigung; Schriftliche; Partei; Auffassung; Parteien; Schlichtungsbehörde; Zustellung; Standekommens; -tägige; Zustandekommen; Begründeten; Dispositiv; Mietrecht; Positivs; Nichtzustandekommens

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2004 44 Art. 259i Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR.Beginn der dreissigtägigen Klagefrist. Wird bei der mündlichen Eröffnung des Entscheids durch die Schlichtungsbehörde den Parteien einschriftliches Dispositiv ausgehändigt und der Entscheid mündlich begründet, beginnt die dreissigtägige Klagefrist gemäss Art.... Entscheid; Mündlich; Klage; Mündliche; Klagefrist; Entscheids; Schlichtung; Schriftlich; Recht; Eröffnung; Frist; Mündlichen; Schriftliche; Feststellung; Einigung; Partei; Behörde; -tägige; Auffassung; Zustellung; Parteien; Schlichtungsbehörde; Standekommens; Zustandekommen; Richts; Begründeten; Dispositiv; Nichtzustandekommens; Begründung; Eröff-
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