E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 257e OR vom 2023

Art. 257e Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 257e II. Sicherheiten durch den Mieter

1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.

2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.

3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.

4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 257e Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220061Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / ForderungBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Entscheid; Berufungsbeklagten; Mietzins; Wohnung; Mietverhältnis; Zahlung; Ausweisung; Frist; Wäre; Über; Berufungsklägern; Mängel; Gericht; Gültig; Beschwerde; Forderung; Streitwert; Bürgschaft; Übergabe; Vorinstanzlichen; Rechtsbegehren; Sodann; Mietvertrag; Mietobjekt; Eingabe; Partei
ZHHG210265ForderungSchaden; Mietzins; Betreibung; Klagte; Klagten; Miete; Recht; Beklagten; Schadenersatz; Klage; Mietvertrag; Betrag; Mieter; Büroräumlichkeit; Büroräumlichkeiten; Zahlung; Mietzinse; Unbestritten; Abstellplatz; Rückgabe; Zuzüglich; Zinsen; Parteien; Quartal; Verspätete; Vorzeitig; Frist; Forderung; Betreibungskosten; Aufgr
Dieser Artikel erzielt 24 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSEL.2020.10 (SVG.2021.280)Ergänzungsleistungsberechnung; kein AnspruchBeschwerde; Beschwerdeführer; Vermögen; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Vermögens; Werden; Dezember; Ergänzungsleistungen; Dezember; Januar; Pflege; Verfügung; Kosten; Berücksichtigt; Berechnung; September; Januar; Welche; Verfügungen; Anspruch; Angerechnet; Jährliche; Beschwerdeführers; Ehefrau; Gemäss; Einsprache; Jährlichen; Steuer; September
BSEL.2020.9 (SVG.2021.279)Ergänzungsleistungsberechnung; kein AnspruchBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vermögen; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Dezember; Werden; Dezember; Vermögens; Ergänzungsleistungen; Januar; Verfügung; Anspruch; Berechnung; Pflege; Kosten; Ehemann; Januar; Verfügungen; Angerechnet; Jährliche; Berücksichtigt; Gemäss; Gemäss; Einsprache; Welche; Steuer; Werden; September
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz