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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 255SCC from 2023

Art. 255 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 255 Official foreign documents

Articles 251–254 also apply to official foreign documents.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 255 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150060Mehrfacher Diebstahl etc. Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Delikt; Urteil; Einbruch; Beschuldigten; Zumessung; Bundesgericht; Antwort; Recht; Mehrfache; Mittäter; Täter; Berufung; Freiheitsstrafe; Bundesgerichts; Einbruchdiebstahl; Delikte; Recht; Amtlich; Mehrfachen; Gericht; Kanton; Amtliche; Tatverschulde; Verteidigung; Schwere; Kantons
ZHSB120031mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Schuldig; Beschuldigte; Vorinstanz; Beschuldigten; Drogen; Anklage; Urteil; Betäubungsmittel; Widerhandlung; Bungsmittelgesetz; Staatsanwaltschaft; Zumessung; Kantons; Berufung; Betäubungsmittelgesetz; Menge; Recht; Einfuhr; Gericht; Qualifizierte; Objektive; Anklageschrift; Reinheit; Geldwäscherei; Freiheitsstrafe; Geständnis; Verschulden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 IV 27Art. 110 Ziff. 5, Art. 148, Art. 246, Art. 251 StGB, Art. 14 und Art. 15 VStrR. 1. Die Meldungen der Metzger über die Zahl der durchgeführten Schlachtungen sind nicht dazu bestimmt und geeignet, die Wahrheit der Angaben zu beweisen (E. 2). 2. Das Einfuhrkontingent der Metzger stellt einen Vermögenswert dar. Die Erschleichung eines zu hohen Kontingents fällt analog zum sog. Prozessbetrug nicht unter Art. 148 StGB (E. 5b und c). 3. Wer mit einem falschen Stempel ein privates Beweiszeichen des Auslandes errichtet, begeht eine Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 StGB. Dem Umstand, dass die Strafbarkeit und die Strafdrohungen des 10. und 11. Titels nicht aufeinander abgestimmt sind, ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (E. 9b). 4. Formlosen schriftlichen Auskünften und Bescheinigungen von Privatpersonen kommt, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, keine erhöhte Beweiskraft im Sinne des Urkundenbegriffs zu (E. 10). 5. Der Stempelabdruck des Exportstempels, der vom Eidgenössischen Veterinäramt an die zum Fleischexport nach England berechtigten Schlachthöfe abgegeben wird, ist ein amtliches Zeichen des Inlandes (Art. 246 StGB), das auch die Eigenschaft eines Beweiszeichens im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB aufweist. Wird durch missbräuchliche Verwendung eines echten Beweiszeichens eine Falschbeurkundung begangen, so finden die Bestimmungen über Urkundenfälschung Anwendung. Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (E. 13).
Urkunde; Recht; Beweiszeichen; Urkunden; Stempel; Fleisch; Zeichen; Amtliche; Ineichen; Kontingent; Private; Falsch; Bescheinigung; Meldung; Falsche; Falschbeurkundung; Kontingents; Tatsache; Bucher; Beweismittel; Export; Schriftliche; Falschen; Urkundenfälschung; Beschwerde; Amtlicher; Drohung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2967/2018AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Urteil; Griechische; Verwerflich; Handlung; Verwerfliche; Griechenland; Freiheitsstrafe; Schweizerische; Taten; Sinne; Beschwerdeführers; Rechts; Griechischen; Verfügung; Ausreise; Gericht; Flüchtling; Amtlich; Bereicherungsabsicht; Amtliche; Urteil; Dokumente; Person; Begangen; Bundesverwaltungsgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Markus BoogBasler Kommentar, Strafgesetzbuch II2003
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