Art. 253 CPC from 2024

Art. 253 Answer
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Art. 253 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT230033 | Rechtsöffnung | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend |
ZH | LY240012 | Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen) | Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Eingabe; Parteien; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche; Bezirksgericht; Scheidung; Verfahren; Besuchsrecht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PG130005 | Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Rückweisung der zivilrechtlichen Abteilung des BuG) | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Bundesgericht; Verfahren; Schiedsspruch; Recht; Gericht; Schweiz; Verwaltungskommission; Beschluss; Erteilung; Schiedsentscheid; Schweizerische; Entscheid; Eingabe; Noven; Obergericht; Frist; Parteien; Kommentar; Zivilprozessordnung; Zürcher; Handelskammer; Ausstellung; Verfügung |
SO | ZKBES.2023.161 | - | Rechtsöffnung; Entscheid; Zivilkammer; Begründung; Bundesgericht; Obergericht; Staat; Thal-Gäu; Amtsgerichtspräsident; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Rechtsmittel; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Solothurn; Oberamt; Obergerichts; Erwägung; Betreibung; Stellungnahme; Anhörung; Schweizerischen; Verfahren; Rechtsfrage |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 16 (4A_225/2013) | Art. 105 Abs. 1 BGG; Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt. Die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens sind für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.3.1). Regeste b Art. 158 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil ZPO; vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten. Voraussetzungen (E. 2.2.1, 2.2.2 und 2.5); Grundsätze der vorsorglichen Einholung eines Gutachtens (E. 2.2.3). | Beweis; Gutachten; Beweisführung; Vorinstanz; Interesse; Gesuch; Beweismittel; Verfahren; Recht; Sachverhalt; Beschwerden; Beweisabnahme; Gesuchs; Unfall; Entscheid; Anspruch; Tatsache; Hauptprozess; Haftpflichtprozess; Urteil; Bundesgericht; Gutachtens; Tatsachen; Gericht; FELLMANN; Prozessaussichten; Feststellung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Kaufmann | 2. Auflage | 2016 |
Brunner, Kaufmann | 2. Auflage, Zürich | 2016 |