Art. 250 SCC from 2024

Art. 250 C. Debts between spouses
1 The marital property regime does not affect the maturity of debts contracted between spouses.
2 However, if payment of debts or the restitution of objects owed by a spouse would cause him or her serious difficulties which might endanger the marital union, such spouse may request to be granted a time limit in which to satisfy the claim; the claim is to be secured where reasonable in the circumstances.
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Art. 250 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PC220011 | Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung) | Scheidung; Miteigentum; Miteigentums; Verfahren; Parteien; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Auflösung; Verfahrens; Zuständigkeit; Prozesse; Vorinstanz; Klage; Verfügung; Gericht; Ehegatte; Aufhebung; Ehegatten; Beschluss; Beschwerdeverfahren; Prozesses; Miteigentumsauflösungsprozess; äftige |
ZH | LE140031 | Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Recht; Berufung; Unterhalt; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Tochter; Entscheid; Kinder; Verfahren; Vater; Gesuchstellers; Vaterschaft; Schweiz; Kinderunterhalt; Republik; Dominikanische; Dominikanischen; Berufungsverfahren; Kinderunterhalts; Gehör; Einkommen; Monats; Rechtspflege; Prozesskosten; Urteil |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AG ZOR.2023.56 | - | Apos; Unterhalt; Unterhalts; Recht; Schuld; Beklagten; Schulden; Berufung; Parteien; Entscheid; Scheidung; Vorinstanz; Schweiz; Einkommen; Klage; Genehmigung; Höhe; Trags; Ziffer; Gericht; Verfahren; Rente; Ehegatte; Begehren; Verhältnis; Deutschland |
AG | AG ZOR.2023.56 | - | Apos; Unterhalt; Unterhalts; Recht; Schuld; Beklagten; Schulden; Berufung; Parteien; Entscheid; Scheidung; Vorinstanz; Schweiz; Einkommen; Klage; Genehmigung; Höhe; Trags; Ziffer; Gericht; Verfahren; Rente; Ehegatte; Begehren; Verhältnis; Deutschland |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
96 II 161 | Eigentumsvorbehalt; Erfordernis der Registrierung am jeweiligen Wohnsitz des Erwerbers der Sache (Art. 715 Abs. 1 ZGB). - Wechselt der Erwerber den Wohnsitz, so verliert die Eintragung an seinem bisherigen Wohnsitz ihre Wirkung mit dem Ablauf von drei Monaten seit der Verlegung des Wohnsitzes ohne Rücksicht darauf, wann der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger hievon Kenntnis erhält (Art. 3 der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, Fassung vom 29. Oktober 1962; Erw. 2). - Wohnsitz eines Geschäftsmannes, der mit seiner Familie vom Ort seiner Geschäftsniederlassung wegzieht. Haben seinem Namen beigefügte Ortsangaben in Gerichtsentscheiden und amtlichen Veröffentlichungen Bedeutung für den Beweis seines Wohnsitzes? (Art. 23 und 9 ZGB; Erw. 3). - Schutz des Veräusserers im Vertrauen auf solche Angaben? (Erw. 4). - Eintragung nach Eröffnung des Konkurses über den Erwerber? (Erw. 5). | Wohnsitz; Eintrag; Eigentum; Eigentums; Eintragung; Eigentumsvorbehalt; Recht; Erwerb; Erwerber; Wohnort; Konkurs; Veröffentlichung; Konrad; Veröffentlichungen; Erwerbers; Kantons; Urkunde; Glaube; Veräusserer; Sihlbrugg; Register; Kantonsgericht; Bundesgericht; Entscheid; Glauben; Urkunden; Wohnsitzes; Verordnung; Frist; Hinweis |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Droese | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2018 |