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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 25 DSG vom 2019

Art. 25 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 25 Ansprüche und Verfahren

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es:

  • a. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
  • b. die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
  • c. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.
  • 2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.

    3 Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:

  • a. Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt;
  • b. seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
  • 4 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 (1) über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht.

    5 … (2)

    (1) SR 172.021
    (2) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 25 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2004/62 Art. 2. lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 lit. b und Art. 22 DSG/SH. Datenberichtigungsbegehren betreffend ein Gemeinderats­protokoll; Verfahren Daten; Gemeinderat; Datenschutz; Protokoll; Person; Beschwerdeführer; Recht; Gemeinderats; DSG/SH; Personen; Verfahren; Regierungsrat; Personendaten; Verfahrens; Rekurs; Datenschutzrecht; Berichtigung; Akten; Beschwerdeführers; Protokolls; Ansprüche; Angefochten; Vorliegenden; Entscheid; Datenberichtigung; Stellung; Datenschutzrechtlichen; Akteneinsicht; Rechtsmittel

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 I 280 (1C_377/2019)
    Regeste
    Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung ( Art. 38 ff. NDG ); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche ( Art. 25 Abs. 1 DSG ; Art. 13 EMRK ). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3).
    Daten; Beschwerde; Kabel; Kabelaufklärung; Bundes; Recht; Beschwerdeführenden; Geheim; Überwachung; Gesuch; Urteil; Person; Kommunikation; Rechtsschutz; Massnahme; Massnahmen; Geheime; Schutz; Wirksam; Personen; Auskunft; Hinweis; Überwachungsmassnahme; Werden; Bundesverwaltungsgericht; Überwachungsmassnahmen; Wirksame; Gespeichert; Unabhängig; Richtendienst
    144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Person; Recht; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Biete; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; Vorrat; EGMR-Urteil; BÜPF; Rechtliche; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldeverkehrs; Urteile; Fernmeldedienstanbieterin; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; Reiche; EGMR-Urteile

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-3362/2021DatenschutzBeschwerde; Beschwerdeführer; Geburtsdatum; Person; Alter; Afghanische; Personalien; ZEMIS; Kalender; Dokument; Wahrscheinlich; Daten; Dokumente; Beschwerdeführers; Italien; Richtigkeit; Behörde; Wahrscheinlicher; Schweiz; Italienischen; Gemachte; Behörden; Identität; Reichte; Einreise; Afghanischen; Untersuchung; Personalienblatt; Beweis
    A-790/2021DatenschutzAlter; Beschwerde; Beschwerdeführer; Geburtsdatum; Wahrscheinlich; Vorinstanz; Untersuchung; Recht; Person; ZEMIS; Urteil; Gutachten; Daten; «Tazkira»; Medizinische; Beschwerdeführers; Ergebnis; Zahnärztliche; Lebensalter; Verfügung; Richtigkeit; BVGer; Personendaten; Unterkiefer; Bundesverwaltungsgericht; Lasse; Medizinischen; Wahrscheinliche; Zahnärztlichen; Partei

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    BANGERTBasler Kommentar, Datenschutzgesetz2014
    BANGERTBasler Kommentar, 2. Aufl.2006
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