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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 25 ATSG vom 2022

Art. 25 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 25 Rückerstattung

1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. (1) Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

3 Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 25 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220376Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Urteil; Aufenthalt; Vorinstanz; Sinne; Stanzlich; Geldstrafe; Verfahren; Gericht; Zimmer; Rechtswidrig; Leistungen; Verfahren; Prot; Bezug; Person; Rechtswidrigen; Hinweis; Schweiz; Begründet; Miete; Respektive; Begründete; Verfahrens; Aufenthalts; Staatsanwaltschaft
ZHRT160122RechtsöffnungRecht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Rückerstattung; Sozialhilfe; Frist; Betreibung; Rechtskräftig; Vollstreckung; Betrag; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Leistungen; Entscheid; Verwirkung; Verjährung; Schaden; Verfügung; Bundesgericht; Vorinstanz; Schuld; Rechtsprechung; Forderung; Urteil; Fünfjährige; Winterthur; Rückforderung; Verwaltung; Defini
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00337Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe.Beschwerde; Rente; Hilfe; Wirtschaftliche; Rückerstattung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Höhe; Betrag; Recht; Bereicherung; Bezogen; März; Disp-Ziff; Zeitraum; Vorliege; Leistungen; Januar; Rechtmässig; Sozialhilfe; Verpflichtet; Bezogene; Wwwvgrzhch; Rentenleistung; Ausbezahlt; Rückerstattungsforderung; Versicherung; Bezirksrat; Erlass
SGIV 2017/176Entscheid Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Relative und absolute Verwirkungsfrist eines Rückforderungsanspruchs bei deliktischem Erwirken einer Rente. Dass strafrechtlich auf eine Ersatzforderung (wohl gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB) in einem geringeren Betrag (als jenem der sozialversicherungsrechtlichen Rückforderung) erkannt worden ist, vermag an der Tatsache des ungerechtfertigten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbezugs der gesamten Summe und an der grundsätzlichen entsprechenden verwaltungsrechtlichen Rückerstattungspflicht im gesamten Betrag nichts zu ändern. Eine Doppelzahlungspflicht muss allerdings ausgeschlossen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, IV 2017/176). Beschwerde; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Rente; Rückforderung; Rechtlich; Rechtliche; Leistung; Renten; Verfügung; Leistungen; Staat; Urteil; Vorsorglich; Rechts; Kantons; Rückerstattung; Verwirkung; Verzugszinsen; Gallen; Verwirkungsfrist; Staatsanwaltschaft; Observation; IV-Stelle; Rechtlichen; Ersatzforderung; Zahlung; Klage; Vorsorgliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 369 (9C_716/2020)
Regeste
Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV ; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht (E. 4.3.3).
Ausgleichskasse; Rückerstattung; Beschwerde; Visana; Pauschalbeträge; Erlass; Rückerstattungspflicht; Krankenversicherer; Urteil; Verwaltung; Recht; Leistung; Zahlung; Rückforderung; Kanton; Ergänzungsleistung; Vorsorge; Beschwerdeführer; Jährlichen; Verfügung; Bezahlt; Zahlstelle; Leistungen; Anspruch; Kantons; Ergänzungsleistungen; Person; Verwaltungsgericht
147 V 417 (9C_321/2020)
Regeste
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7).
Recht; Rechtlich; Rechtliche; Recht; Erben; Längere; Verjährung; Frist; Rechtlichen; Urteil; Rückerstattung; Beschwerde; Sozialversicherungs; Verjährungsfrist; Rechts; Leistung; Längeren; Zusatzleistungen; Unrechtmässig; Verwirkung; Person; Erblasser; Kantons; Einsprache; Empfänger; Begangen; Handlung; Bezog; Unrechtmässigen; Gesetzliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5863/2020ArbeitslosenversicherungArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Richt; Kurzarbeit; Arbeitende; Mitarbeitende; Stunden; Arbeitszeit; Abruf; Kurzarbeitsentschädigung; Vorinstanz; Urteil; Arbeitslosenversicherung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Mitarbeitenden; Recht; Abrechnung; Stundenlohn; Arbeitsausfall; Regelmässig; Anspruch; Ellung; Rückforderung; Vereinbart; Aufgr; Arbeitslosenkasse; Nehmende; über
B-1806/2021ArbeitslosenversicherungArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Urteil; Kurzarbeit; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Revision; Akten; Anspruch; Beweis; Verfahren; Einsprache; Reichte; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Reichten; Seien; Arbeitgeber; Auskünfte; Partei; Träglich; Schriftlich; Arbeitnehmer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG-Kommentar, 3. Auflage2015
Ueli KieserATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich2009
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