URG Art. 24c - Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen
Einleitung zur Rechtsnorm URG:
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.
Art. 24c URG vom 2023
Art. 24c (1) Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen
1 Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt, verbreitet und zugänglich gemacht werden, soweit diese das Werk in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen wahrnehmen können.
2 Vervielfältigungen nach Absatz 1 dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt, verbreitet und zugänglich gemacht werden.
3 Vervielfältigungen nach Absatz 1 und Vervielfältigungen, die gemäss einer entsprechenden gesetzlichen Schranke eines anderen Landes hergestellt wurden, dürfen ein- und ausgeführt werden, wenn sie:a. ausschliesslich von Menschen mit Behinderungen verwendet werden; undb. von einer nicht gewinnorientierten Organisation erlangt wurden, die als eine ihrer Haupttätigkeiten Menschen mit Behinderungen Dienstleistungen in den Bereichen der Bildung, der pädagogischen Ausbildung, des angepassten Lesens oder des Zugangs zu Informationen bereitstellt.
4 Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und das Zugänglichmachen eines Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat der Urheber oder die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt.
5 Der Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 ([AS 2008 2421]; [BBl 2006 3389]). Fassung gemäss Anhang des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Vertrags von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. April 2020 ([AS 2020 1013]; [BBl 2018 591]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.