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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 24a AHVG vom 2023

Art. 24a Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 24a (1) Geschiedene Ehegatten

1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:

  • a. sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
  • b. die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte;
  • c. das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
  • 2 Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.

    (1) Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 24a Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRZF-04-82Abänderung des ScheidungsurteilsRente; Recht; Scheidung; Urteil; Partei; Klagte; Berufung; Einkommen; Rente; änderung; Unterhalt; Anwartschaft; Schaften; Parteien; Vorinstanz; Beklagten; Herabsetzung; Gehren; Gerichtlich; Anwartschaften; Begründet; Abänderung; Leistung; Hinweis; Bezirksgericht; Einkommens; Kantonsgericht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2314/2007RenteBeschwerde; Beweis; Person; Schweiz; Beschwerdeführerin; Hinterlassenen; Recht; Individuelle; Rente; Personen; Spruch; Schweizer; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Ehemann; Renten; Vorinstanz; Partei; Zeugen; Anspruch; Sachverhalt; Individuellen; Konto; Hinterlassenenversicherung; Erbracht; Behörde; Personenidentität; Türkei; Auskünfte; Hinterlassenenrente
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