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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 248 LP de 2023

Art. 248 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 248 2. Créances écartées

L’état de collocation indique les créances qui ont été écartées et les motifs de cette mesure.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 III 110Kollokation einer als pfandgesichert angemeldeten Forderung und des Faustpfandrechts, welches der paulianischen Anfechtung unterliegt (Art. 248, 285 ff. SchKG; Art. 58 KOV). Wenn nach der Auflassung der Konkursverwaltung ein Anfechtungstatbestand im Sinne von Art. 285 ff. SchKG gegeben ist, kann sie eine als pfandgesichert angemeldete Forderung in der 5. Klasse kollozieren und das damit geltend gemachte Faustpfandrecht abweisen. Konkurs; Konkursverwaltung; Forderung; Rekurrentin; Kollokation; SchKG; Anfechtung; Klasse; Angemeldete; Konkursamt; Schuldbetreibung; Faustpfand; Gläubigerin; Entscheid; Pfandrecht; Erhoben; Schuldbetreibungs; AMONN; Faustpfandrecht; Konkursamtes; Materiellrechtliche; Pfandgesichert; Vorliegenden; Wiesen; Kollokationsplan; Bundesgerichts; Vorgehen; Kollokationsklage; Abweisung; Einwendungen
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