ZPO Art. 247 - Feststellung des Sachverhaltes
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 247 ZPO vom 2024
Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes
1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.
2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:a. in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2;b. bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken:1. in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht,2. in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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