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Obligationenrecht (OR)

Art. 246 OR vom 2023

Art. 246 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 246 II. Vollziehung der Auflagen

1 Der Schenker kann die Vollziehung einer vom Beschenkten angenommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen.

2 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

3 Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, insoweit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 246 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 10/2012/8 Art. 88 und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 246 Abs. 2 OR; Art. 18 lit. b Ziff. 8 EG ZGB; Art. 2 VRG. Feststellungsklage betreffend Untergang einer Schenkungsauflage Feststellung; Schenkung; Kanton; Klage; Recht; Interesse; Feststellungsinteresse; Schenkungsauflage; Stiftung; Auflage; Vorliegen; Feststellungsklage; Klage; Verfahren; Berufung; Auflagen; Ungewissheit; Entscheid; Schaffhausen; Vorliegenden; Planung; Partei; Schenkungsauflagen; Charlottenfels; Areal; Vollzug; Selbständige; Kann

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 421 (4A_28/2007)Art. 76 Abs. 1 BGG; Berechtigung zur Beschwerde in Zivilsachen. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz Anträge gestellt hat, die vollständig oder teilweise abgewiesen worden sind (E. 1.1).
Regeste b
Art. 249 Ziff. 3 OR; Widerruf der Schenkung wegen Nichterfüllung einer Auflage. Im Gegensatz zu der in Art. 246 Abs. 1 OR vorgesehenen Klage auf Vollziehung einer Auflage geht das Recht, die Schenkung wegen Nichterfüllung zu widerrufen, nur für eine begrenzte Zeit auf die Erben des Schenkers über (E. 3). Bei zwei Schenkern kann das Widerrufsrecht von demjenigen Schenker ausgeübt werden, der den anderen überlebt und nunmehr allein eine Nutzniessung an einigen der verschenkten Güter innehat (E. 4.1); stirbt er, kommt seinen Erben kein Widerrufsrecht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 und 109 Abs. 1 OR zu (E. 4.2). Im vorliegenden Fall hat sich die überlebende Schenkerin zu Unrecht auf die Nichterfüllung der Auflage berufen (E. 5).
Position; Droit; Fête; Village; Varenne; Donation; Près; était; Resta; Avait; Donateur; Musée; Après; Tableau; Tiers; Héritier; Demande; été; Autre; Héritiers; Exposition; Objet; Françoise; Partie; Demanderesse; Genève; Collection; Même; Donné
84 III 21Unpfändbarkeit eines Genossenschaftsanteils? Der statutarische Ausschluss der Übertragung und Verpfändung hindert die Pfändung nicht. Pfändbar; Genossenschaft; übertragbar; Recht; Pfändung; Entscheid; Unübertragbar; Natur; Anteilscheine; Gepfändet; Betreibung; Begründung; Unpfändbar; Genossenschaftsanteil; Anspruch; Statuten; Entscheide; Übertragung; Rechte; Pfändete; Rekurs; Unverpfändbar; Entscheiden; Zivilrecht; Statutarisch; SchKG; Gepfändete; Ehemann

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2014.81Consultation des dossiers (art. 101 s. en lien avec l'art. 107 al. 1 let. a CPP); perquisitions (art. 244 s. CPP); séquestre (art. 263 ss CPP). Recourant; Fédéral; Consid; Pénal; été; Séquestre; Document; être; Objet; Perquisition; Recours; Documents; Décision; il; Procédure; Elles; Objets; écrit; un; Droit; Dossier; Autorité; Mesure; Donné; Confédération; Toute; Informatique
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