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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 244 CPC dal 2023

Art. 244 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 244 Azione semplificata

1 L’azione può essere proposta nelle forme di cui all’articolo 130 oppure oralmente mediante dichiarazione a verbale presso il tribunale. La petizione contiene:

  • a. la designazione delle parti;
  • b. la domanda;
  • c. la designazione dell’oggetto litigioso;
  • d. se necessario, l’indicazione del valore litigioso;
  • e. la data e la firma.
  • 2 Una motivazione non è necessaria.

    3 Vanno allegati:

  • a. la procura, se vi è un rappresentante;
  • b. l’autorizzazione ad agire o la dichiarazione di rinuncia alla procedura di conciliazione;
  • c. i documenti a disposizione, invocati come mezzi di prova.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 244 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP220013ForderungKlage; Klagebewilligung; Berufung; Eingabe; Vorinstanz; Gericht; Recht; Partei; Wiederherstellung; Verfahren; Beschwerde; Treten; Wiederherstellungsgesuch; Frist; Einreichung; Beklagten; Begründung; Einzutreten; Entscheid; Bundesgericht; Einzureichen; Angefochten; Schildert; Obergericht; Einzutreten; Kantons; Mangels; Akten; Sachverhalt
    ZHRT210176RechtsöffnungPartei; Gesuch; Recht; Beschwerde; Gesuchs; Gesuchsgegner; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Verfahren; Gericht; Gerichtliche; Frist; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Entscheid; Bezirksgericht; SchKG; Reichen; Parteien; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Fehle; Prozessvoraussetzung; Genügen; Verfügung; Gerichtlichen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 297 (4A_85/2020)
    Regeste
    Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
    Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist
    140 III 571 (5A_527/2014)Art. 51 Abs. 2 BGG; Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung. Grundsätze, anhand derer das Bundesgericht den Streitwert feststellt. Es ermittelt den objektiven Wert, wie er sich den Akten entnehmen lässt, und ist weder an die Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des Obergerichts gebunden (E. 1). Beschwerde; Beschwerdeführer; Streitwert; Stockwerkeigentümer; Ehegatten; Heizung; Recht; Beschlüsse; Obergericht; Bundesgericht; Boiler; Beschlüssen; Waschküche; Urteil; Versammlung; Gemeinschaftlichen; Heizungs-/Waschküchenraum; Einbau; Klage; Stockwerkeigentümerversammlung; Boilers; Entschädigung; Anfechtung; Zentrale; Schätzung; Angefochtene; Partei; Warmwasserboiler; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Zivilsachen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Leuenberger, Uffer-Tobler Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999
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