Art. 244 LP de 2023
Art. 244 IV. Vérification des créances et collocation A. Examen des productions
Après l’expiration du délai fixé pour les productions, l’administration examine les réclamations et fait les vérifications nécessaires. Elle consulte le failli sur chaque production.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 320 (4A_740/2012) | Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10). | Konkurs; Urteil; Kollokation; Kollokations; Beschwerde; Übereinkommen; Belgische; Insolvenz; Zivil; LugÜ; Recht; SchKG; Forderung; Lugano; Lugano-Übereinkommen; Verfahren; Verfahrens; Bundesgericht; Entscheid; Nachlassverfahren; Klage; Anerkennung; SAirLines; Beschwerdegegnerin; Ausländische; Insolvenzverfahren; Beschwerdeführerinnen; Nationale; Schweizerischen |
135 III 464 (5A_199/2009) | Art. 235 SchKG; erste Gläubigerversammlung. Erfordernis und Prüfung der schriftlichen Vollmacht des Gläubigervertreters zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung (E. 3). | Gläubiger; Vollmacht; Beschwerde; Gläubigerversammlung; Beschwerdeführer; Vollmachten; Büro; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Schriftlich; SchKG; Schriftliche; Vertretung; Vorgelegt; Entscheid; Schriftlichen; Krankenkasse; Tretenen; Zugelassen; Vertretungsmacht; Vollmachtgeber; Hinreichend; Vertreter; Vorgelegte; Recht; Stimmen; Obere; Angeblich; Ausweis |