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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 241 CPP dal 2024

Art. 241 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art.? 241 Capitolo 4: Perquisizioni e ispezioni

Sezione 1: Disposizioni generali Mandato

1? Le perquisizioni e le ispezioni sono disposte mediante mandato scritto. Nei casi urgenti possono essere disposte oralmente, ma devono successivamente essere confermate per scritto.

2? Il mandato indica:

  • a. le persone, gli spazi, gli oggetti o le carte e registrazioni da perquisire o da ispezionare;
  • b. lo scopo del provvedimento;
  • c. le autorit? o le persone incaricate dell’esecuzione.
  • 3? Se vi è pericolo nel ritardo, la polizia può ordinare l’ispezione di orifizi e cavit? corporei non visibili esternamente e può, senza mandato, eseguire perquisizioni; essa ne informa senza indugio le autorit? penali competenti.

    4? La polizia può perquisire una persona fermata o arrestata, in particolare per garantire la sicurezza di persone.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 241 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220196Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Berufung; Recht; Vorinstanz; Sinne; Delikt; Landes; Verteidigung; Freiheitsstrafe; Urteil; Landesverweisung; Dossier; Amtlich; Hausdurchsuchung; Amtliche; Busse; Verfahren; Befehl; Zusatzstrafe; Erscheint; Winterthur; Anordnung; Vollzug; Verfahren
    ZHSB210159Bandenmässigen Diebstahl etc.Schuldig; Digte; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Beschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Delikt; Einbruch; Schweiz; Sinne; Rinstanz; Delikts; Urteil; Mittäter; Einbruchdiebstähle; Stahl; Recht; Recht; Verteidigung; Berufung; Schwere; Amtlich; Verhalt; Hotel; Freiheit; Amtliche
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVR130007Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB130004) vom 10. Juli 2013Rekurrentin; Dolmetscher; Rekurs; Polizei; Akten; Wohnung; Recht; Rekursgegnerin; Vertrauen; Recht; Person; Gericht; Vertrauenswürdigkeit; Verhalten; Besuch; Umgang; Dolmetscherverzeichnis; Müsse; Verfolgung; Beschluss; Liegende; Erheblich; Wahrnehmungsbericht; Kriminellen; Polizeibeamten
    BSBES.2019.79 (AG.2019.327)Streichung bzw. Entfernung von Aktenteilen (BGer vom 5. Juni 2019)Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Basel-Stadt; Verfügung; Werden; Entsprechende; Appellationsgericht; Entsprechenden; Andere; Schweiz; Einvernahme; Erhoben; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Zuständig; Straftat; Gewerbsmässigen; Anderem; Einvernahmeprotokoll; Schweizerischen; Voraussetzung; Sodass; Entfernung; Betrugs; Unentgeltliche; Einzelgericht; Entscheid; Auflage; Prozessführung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 I 97 (1B_115/2019)
    Regeste
    Art. 7, Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 36 Abs. 3 BV ; Art. 3 EMRK ; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 241 Abs. 4, Art. 249 f. StPO; Leibesvisitation. Ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung ist eine Leibesvisitation, bei welcher sich der Festgenommene vor seiner Verbringung in die Zelle entkleiden und er in die Hocke gehen muss, damit der Polizeibeamte die Aftergegend sichten kann, unverhältnismässig (E. 2).
    Leibesvisitation; Polizei; Polizeibeamte; Zelle; Gefährliche; Festgenommene; Entkleidung; Kleider; Durchsuchung; Verhältnismässig; Beschwerde; Ausziehen; Anhaltspunkte; Kantons; Recht; Urteil; Unverhältnismässig; Verbringung; Fremdgefährdung; Person; Polizeibeamten; Inhaftierte; Selbstoder; Bundesgericht; Kleidern; Abtasten; Behandlung; Hinweis
    143 IV 313 (6B_942/2016)Art. 55 SVG, Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO; Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutentnahme. Bei der Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt (E. 5.2). Beschwerde; Anordnung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Fahrunfähigkeit; Blutprobe; Kantons; Gallen; Einstellung; Verfahrens; Urteil; Polizei; Blutentnahme; Fassung; Verschiedene; Beschwerdeführer; Zwangsmassnahme; Anzeichen; Anklagekammer; Einstellungsverfügung; Angeordnet; Zuständigkeit; Geltenden; Strassenverkehrsgesetz; Genugtuungen; Verfahrenskosten; Untersuchungsamt; Fällen; Bestehen; Vorinstanzliche

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2023.17Revision; Beschwerde; Bundes; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Verfahren; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Beschluss; Berufungskammer; Rechtsmittel; Verfahren; StBOG; Bundesstrafgericht; Gericht; Durchsuchung; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Revisionsgründe; Sicherstellung; Parteien; Gebühr; Bundesanwaltschaft; Urteils; BStKR; Nichteintreten; Gebühren; Wohnung
    BB.2022.45Bundes; Beschwerde; Revision; Verfahren; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Gesuchsteller; Berufungskammer; Bundesgericht; StBOG; Bundesstrafgericht; Rechtsmittel; Gericht; Verfahren; Parteien; Beschluss; Gebühr; Bundesstrafgerichts; BStKR; Bundesanwaltschaft; Wohnung; Frist; Gebühren; StBOG; Einreichung; Sicherstellung; Durchsuchung; Gerichtsgebühr; Aufzuheben

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Niklaus SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich2013
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