Art. 240 CPC from 2024

Art. 240 Notice and publication of the decision
If so provided for by the law or if it serves enforcement, the decision shall be published or notice shall be given to the authorities and third parties concerned.
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Art. 240 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY220005 | Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung) | Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Gericht; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Sinne; Vollstreckung; Ehegatten; Massnahmen; Bundesgericht; Eingabe; Scheidung; Leistung |
ZH | RV180009 | Vollstreckung | Gesuch; Vollstreckung; Gesuchsteller; Recht; Urteil; Rechtsbegehren; Gesuchsgegnerin; Urteils; Vorinstanz; Entscheid; Gericht; Verfahren; Bezirksgericht; Meilen; Parteien; Zustimmung; Konto; Erkenntnis; Bezirksgerichts; Credit; Suisse; Vollstreckungsgesuch; Willenserklärung; Abgabe; Über; Konti; Ziffer; Gerichtskosten |
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