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Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (EMRK)

Art. 24 EMRK de 2022

Art. 24 Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (EMRK) drucken

Art. 24 (1) Greffe et rapporteurs

1. La Cour dispose d’un greffe dont les tâches et l’organisation sont fixées par le règlement de la Cour.2. Lorsqu’elle siège en formation de juge unique, la Cour est assistée de rapporteurs qui exercent leurs fonctions sous l’autorité du président de la Cour. Ils font partie du greffe de la Cour.

(1) Anciennement art. 25. Nouvelle teneur selon l’art. 4 du prot. no 14 du 13 mai 2004, approuvé par l’Ass. féd. le 16 déc. 2005, et en vigueur depuis le 1er juin 2010 (RO 2009 3067 3065, 2010 1241; FF 2005 1989).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 84 (8C_773/2020)
Regeste
Art. 15 Abs. 2 UVG ; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV ; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV ) überschreiten (E. 7.4).
Recht; Recht; Verdienst; Ausbildung; Unfall; Beruf; Beschwerde; Hinweis; Rente; Werkstudent; Urteil; Verordnung; Rechtsprechung; Berufliche; Werkstudenten; Versicherung; Renten; Beschwerdeführer; Schnupperlehrling; Verdienstes; Bildung; Unfallversicherung; Lehrling; Lücke; Primäre; Person; Arbeit; Invalidität; Studenten; Lehrlinge
114 Ia 114Art. 4 und 22ter BV, Art. 6 EMRK; Zonenplanänderung; Umzonung eines für die Erstellung einer kommunalen Schiessanlage benötigten Areals von der Landwirtschaftszone in eine "Freifläche mit Zweckbestimmung Schiessanlage", formelle Rechtsverweigerung. 1. a) Mit der rechtskräftigen Genehmigung der in Frage stehenden Zone steht dem zuständigen Gemeinwesen das Enteignungsrecht zu (Art. 96 BauG/BE vom 7. Juni 1970, Art. 128 Abs. 1 lit. a BauG/BE vom 9. Juni 1985). Die Überprüfung des betreffenden Planfestsetzungsbeschlusses hat sich daher auch auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Enteignung und des Enteignungsverfahrens zu erstrecken (E. 3). b) An die Zonenplanänderung für die Verwirklichung einer Schiessanlage dürfen nach den für die Raumplanung massgebenden Grundsätzen keine geringeren Anforderungen als für eine Baubewilligung nach Art. 24 RPG gestellt werden (E. 4cf). c) Die Unterlassung der auch von Art. 33 RPG verlangten umfassenden Überprüfung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (E. 4). 2. Der von der Erteilung des Enteignungsrechts betroffene Bürger kann verlangen, dass nicht nur über das Mass der Entschädigung, sondern auch über die Frage, ob eine Enteignung gerechtfertigt ist, ein Richter urteilt, welcher den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügt; ob das Bundesgericht als Staatsgerichtshof diesen Anforderungen genügt, ist fraglich (E. 4ch). Enteignung; Gemeinde; Regierungsrat; Recht; Beschwerde; Enteignungsrecht; Schiessanlage; Standort; Interesse; Interessen; Beschwerdeführer; Genehmigung; Freifläche; Prüfung; Burgdorf; Projekt; Grafeschüre; Bundesgericht; Vorliegenden; Anlage; Zweck; Vorlage; Standorte; Plangenehmigung; Schützen; Grafeschüre; Verhältnismässigkeit; Entscheid
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