Art. 24 Unterzeichnungsquoren (1)
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2 Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.
3 Die Quoren nach Absatz 1 gelten nicht für eine Partei, die am Ende des den Wahlen vorangehenden Jahres bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registriert war (Art. 76a), vorausgesetzt, dass sie in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Wahlkreis im Nationalrat vertreten ist oder dass sie bei der letzten Gesamterneuerungswahl im gleichen Kanton mindestens 3 Prozent der Stimmen erreichte. (3)
4 Die Partei nach Absatz 3 muss lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen einreichen. (4)
(1) (2)BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 II 305 | Art. 24, 76a und 77 ff. BPR; Art. 97, 98 lit. b und 100 Abs. 1 lit. p OG; Eintragung in das Parteienregister des Bundes; Rechtsmittelweg. Gegen eine die Eintragung ablehnende Verfügung der Bundeskanzlei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (E. 1.1). Eine neu gegründete Partei, der ein Mitglied des Nationalrates angehört, welches bei der letzten Gesamterneuerungswahl als Vertreter einer anderen Partei gewählt worden war, erfüllt die Voraussetzungen für die Eintragung nicht (E. 2). | Partei; Parteien; Beschwerde; Bundeskanzlei; Politisch; Nationalrat; Politische; Eintragung; Verwaltung; Beschwerdeführer; Verein; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Parteienregister; Verfügung; Politischen; Setze; Kanton; Mitglied; Gesamterneuerungswahl; Voraussetzung; Erleichterungen; Rechte; Wahlen; Liste; Bundesgesetz; Gesetzgeber; Registrierung; Roland; Wiederkehr; Botschaft |