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Legge sul lavoro (LL)

Art. 24 LL dal 2023

Art. 24 Legge sul lavoro (LL) drucken

Art. 24 Lavoro continuo (1)

1 Il lavoro continuo é soggetto ad autorizzazione.

2 Il lavoro continuo regolare o periodico é autorizzato se é indispensabile per motivi tecnici o economici.

3 Il lavoro continuo temporaneo é autorizzato se ne é provato l’urgente bisogno.

4 La SECO autorizza il lavoro continuo regolare o periodico; l’autorit? cantonale, il lavoro continuo temporaneo.

5 L’ordinanza determina a quali condizioni e in quale misura, nel lavoro continuo, la durata massima lavorativa giornaliera e settimanale può essere prolungata e la durata del riposo ripartita diversamente. Di regola, la durata massima della settimana lavorativa deve essere osservata nella media di sedici settimane.

6 Al lavoro continuo sono inoltre applicabili le prescrizioni sul lavoro notturno e domenicale.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 1998, in vigore dal 1° ago. 2000 (RU 2000 1569; FF 1998 978).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2013.00139Zuständigkeit (E. 1). Die Baubehörde der Stadt Zürich ist grundsätzlich kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Sie muss im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten (E. 4.1.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften und berechtigt, die angefochtene Verfügung zu erlassen (E. 4.1.4 Abs. 2). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (E. 5.2). Räume ohne natürliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur als (ständige) Arbeitsplätze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist (E. 5.3 f.). Die fehlenden Fenster werden in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters genügend kompensiert. Das vollverglaste Dach ermöglicht den Mitarbeitenden Witterungsverhältnisse und den Tag-Nacht-Wechsel wahrzunehmen, und die FitnesstrainerInnen, für welche zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag angeordnet wurden, halten sich während eines Arbeitstages wiederholt an den gut belichteten Örtlichkeiten auf (E. 7.3).Arbeit; Fitness; Beschwerde; Massnahme; Arbeitsplätze; Massnahmen; Stadt; Gesundheits; Arbeitsgesetz; Mitarbeitenden; Wegleitung; Tageslicht; Sicht; Verordnung; Pausen; Beschwerdegegner; Verfügung; Beschwerdeführer; Bistro; Entscheid; Rekurs; Arbeitsplätzen; Fitnesscenter; Kunden; Beschwerdeführerin; Umweltdepartement; Arbeitgeber; Beleuchtung; FitnesstrainerInnen; Kontakt
ZHVB.2013.00138Der Beschwerdegegner ordnete zum Ausgleich der ständigen Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren, die in einem Pausenraum mit Sicht ins Frei verbracht werden können müssen.Arbeit; Massnahme; Pause; Pausen; Massnahmen; Beschwerde; Tageslicht; Beschwerdeführerin; Gesundheits; Sicht; Arbeitsgesetz; Mitarbeitenden; Wegleitung; Minuten; Entscheid; Verkaufslokale; Arbeitsplätze; Verordnung; Stadt; Gesundheitsschutz; Zusätzlichen; Arbeitgeber; Merkblatt; Halbtag; Verfügung; Über; Kompensatorische; Genossenschaft; Positiv; Migros
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 Ib 270Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. 1. Legitimation der Arbeitnehmerverbände (E. 1a). 2. Kognition des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (E. 3). 3. Ratio legis des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots; Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot; Begriff der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit; Verhältnis zwischen Nachtarbeitsverbot und Sonntagsarbeitsverbot (E. 4, 5). 4. Kriterium der Berufsüblichkeit für die Bewilligung von Frauensonntagsarbeit; Sonderschutz weiblicher Arbeitnehmer und Gleichstellung von Frau und Mann (E. 6, 7). Sonntag; Sonntags; Sonntagsarbeit; Arbeit; Wirtschaftlich; Unentbehrlich; Unentbehrlichkeit; Frauen; Betrieb; Wirtschaftliche; Bewilligung; Arbeitnehmer; Nachtarbeit; Verordnung; Männer; Sonntagsarbeitsverbot; Bundesamt; Volkswirtschaftsdepartement; Bewilligt; Wirtschaftlichen; Konkurrenz; Innere; Arbeitsverfahren; Familie; Beruf; Eidg; Sozial; Nachtoder

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-196/2015BundespersonalArbeit; Beschwerde; Bildschirm; Beschwerdeführer; Massnahme; Recht; Arbeitgeber; Vorinstanz; Bildschirmbrille; Schutz; Arbeitnehmer; Wegleitung; Ergonomisch; Gesundheit; Massnahmen; Kostenübernahme; Verfügung; Bundesverwaltung; Ergonomische; Arbeitsplatz; Anspruch; Pflicht; Bundesverwaltungsgericht; Speziell; Sachverhalt; Gesetzliche; Brille; Partei; MedicalService
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