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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 24 AHVG vom 2023

Art. 24 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 24 (1) Besondere Bestimmungen

1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.

(1) Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 24 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC140002EhescheidungBerufung; Kinder; Partei; Berufungskläger; Besuch; Parteien; Unterhalt; Gesuchsteller; Berufungsbeklagte; Unterhaltsbeiträge; Besuchsrecht; Geboren; Monatlich; Wochen; Urteil; Berufungsbeklagten; Monats; Zahlbar; Vereinbarung; Berufungsklägers; Sonntag; Gericht; Geraden; Bezirksgericht; Besuchsrechts; Verpflichtet; Seitig; Rechtskraft
SGEL 2014/12Entscheid Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, Anrechnung des Lebensbedarfs für Waisen in der EL-Berechnung für eine Studentin, welche zumutbarerweise in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Vater in dessen Haus wohnen könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2015, EL 2014/12).Entscheid vom 24. November 2015BesetzungPräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides HautleGeschäftsnr.EL 2014/12ParteienA. ,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, Kirchstrasse 27, Beschwerde; Verfügung; Lebens; Bedarf; Führe; Lebensbedarf; Beschwerdeführerin; Januar; Bundes; Sprach; Bundesgericht; Einsprache; Mietzins; Dezember; Person; Anspruch; Bezügerin; Beschwerdegegnerin; Waisen; Entscheid; Stelle; EL-Bezüger; Bundesgerichts; Richtig; Wohnung; Ergänzungsleistung; Kinder; Personen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2014/12Entscheid Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, Anrechnung des Lebensbedarfs für Waisen in der EL-Berechnung für eine Studentin, welche zumutbarerweise in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Vater in dessen Haus wohnen könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2015, EL 2014/12).Entscheid vom 24. November 2015BesetzungPräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides HautleGeschäftsnr.EL 2014/12ParteienA. ,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, Kirchstrasse 27, Beschwerde; Verfügung; Lebens; Lebensbedarf; Recht; Beschwerdeführerin; Bundes; Bundesgericht; Einsprache; Mietzins; Vater; Person; Anspruch; Waise; Bezügerin; Beschwerdegegnerin; Waisen; Entscheid; EL-Bezüger; Bundesgerichts; Kinder; Personen; Wohnung; Ergänzungsleistung; EL-Bezügerin; Beiträge; Sozialversicherungsanstalt; Hypothetisch; Alleinstehende
SGIV 2005/41 und I 808/05Entscheid Der Anspruch einer versicherten Person auf eine genaue Invaliditätsgradermittlung darf nur mit grösster Zurückhaltung unter Berufung auf fehlendes Rechtsschutzinteresse verneint werden. Zu rechtfertigen ist eine Rechtsschutzverweigerung nur dann, wenn die Einsprache oder die Beschwerde in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Art und Weise einen verfahrensmässigen Leerlauf produzieren würde. Der Nachweis, dass die Feststellung eines genauen Invaliditätsgrades einem Leerlauf entspräche, kann durch Verwaltung oder Richter in aller Regel nicht erbracht werden. Denn es ist unbestreitbar, dass die verschiedenen Sozialversicherungszweige und die sonstigen Systeme der Bedarfsdeckung und des Schadenausgleichs der gesamten Rechtsordnung für einen Versicherten in fast jedem Schadenfall nicht isoliert zum Zuge kommen, sondern in gegenseitiger Durchdringung und Abhängigkeit. Die Vertröstung des Versicherten auf spätere Korrekturmöglichkeiten einer ungenauen Invaliditätsschätzung (vgl. etwa BGE 106 V 91) ist nicht nur verfahrensrechtlich nicht nachvollziehbar, sondern angesichts der sich schnell ändernden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der versicherten Personen auch stossend und ungerecht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2005, IV 2005/41).(Der Entscheid ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2006 aufgehoben worden; I 808/05). Invalidität; Recht; Invaliditätsgrad; Beschwerde; Rechtsschutz; Rente; Rechtsschutzinteresse; Recht; Verfügung; Versicherungsgericht; Einsprache; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Invaliditätsgrades; Eidgenössische; Feststellung; Interesse; IV-Stelle; Genaue; Urteil; IV-Rente; Leistung; Gericht; Korrekt; Anspruch; Witwe; Verwaltung; Eidgenössischen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 297 (9C_763/2020)
Regeste
Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG ; Art. 46 Abs. 3 AHVV ; Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist ( Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG ), kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen (E. 6.6).
Witwe; Witwen; Rente; Witwer; Aufleben; Gültig; Witwerrente; Wiederaufleben; Witwenoder; Scheidung; Anspruch; Witwenrente; Geschieden; Erlassenen; Ungültigerklärung; Hinterlassenen; Auslegung; Recht; Ungültig; Wiederverheiratung; Auflösung; Revision; Erlosch; Verheiratet; Beschwerde; Hinterlassenenversicherung; Verwitwung; Botschaft; Gangene
139 V 473 (8C_1038/2012)Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 24 Abs. 1 UVV. Erzielte der Versicherte im Jahr vor dem Unfall nicht aus krankheitsbedingten vorübergehenden Gründen ein reduziertes Einkommen, sondern weil er invaliditätsbedingt dauernd nur teilzeitlich, aber mit regelmässigem Lohn erwerbstätig sein konnte, berechnet sich der versicherte Verdienst nach Art. 15 Abs. 2 UVG und nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, auch wenn er (noch) keine Rente der Invalidenversicherung bezog (E. 4).
Regeste b
Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG; Art. 43 Abs. 1 und 4 UVV. Die Komplementärrenten der Hinterlassenen berechnen sich ohne Berücksichtigung der Invalidenrente des Verstorbenen (E. 5).
Unfall; Rente; Hinterlassenen; Verdienst; Invalide; Bezog; Hinterlassenenrente; Renten; Komplementärrente; Invalidenversicherung; Invalid; Beschwerde; Bezogen; Witwe; Person; Unfallversicherung; Unfalls; Erzielt; IV-Rente; Verordnungsgeber; Invalidität; Höhere; Sonderfälle; Leistung; Berechnung; Komplementärrenten; Verstorbene; Vermindert; Verfügung; Krankheit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4339/2018Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassBeschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Richt; Witwe; Recht; Verfügung; Witwen; Witwenrente; Rente; Leistung; Einsprache; Rückerstattung; Vertrauen; Geschieden; Serbien; Unrecht; Urteil; Versicherung; Akten; Rückforderung; Hinweis; Renten; Rechtsprechung; Frist; Frist; Anspruch; Geschiedene; Zeitpunkt
C-4101/2019RenteBeschwerde; Witwe; Witwer; Schwerdeführer; Witwerrente; Beschwerdeführer; Recht; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Schweizer; Wohnsitz; Schweizerische; Einsprache; Entscheid; Schweizerische; Anspruch; Partei; SAK-act; Sachverhalt; Einspracheentscheid; Führende; Person; Frankreich; Parteien; Verfügung; Beschwerdeführers; Einschreiben; Erhob; Altersjahr

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.4Versuchter Mord, eventuell versuchte vorsätzliche Tötung, subeventuell versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung und vollendete vorsätzliche schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbeschädigung.Schuldig; Beschuldigte; Handgranate; Beschuldigten; Opfer; Bundes; Recht; Verletzung; Protokoll; Strasse; Täter; Splitter; Polizei; Urteil; Klage; Bosnien; EV-Protokoll; Ehefrau; Recht; Explosion; Gericht; Person; Genugtuung; Opfers; Verfahren; Tötung; Körper; Gutachten
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