Art. 23 SCC from 2024

Art. 23 2. Domicile
1 A person’s domicile is the place in which he or she resides with the intention of settling; residence for the purpose of education or the accommodation of a person in an educative institution or care home, a hospital or a penal institution does not by itself establish domicile. (1)
2 No person may have more than one domicile at a time.
3 This provision does not apply to places of business.
(1) Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 23 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230135 | Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Betreibungen Nr. ... und ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf / Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Betreibung; Recht; Betreibungsamt; Wohnsitz; SchKG; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Publikation; Vorinstanz; Gläubiger; Untervermieterin; Zustellung; Aufenthalt; Frist; Entscheid; Aufenthaltsort; Partnerin; Rechtsmissbrauch; Betreibungen; Betreibungsamtes; Schuldner; Auskunft; Abklärungen; Zahlungsbefehls; Zahlungsbefehle; Beschwerdeverfahren |
ZH | LC220026 | Ehescheidung | Kinder; Parteien; Eltern; Sorge; Schul; Recht; Woche; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Beklagten; Berufung; Betreuung; Wohnsitz; Konflikt; Schule; Elternteil; Urteil; Obhut; Wochen; Gericht; Beistand; Gutachter; Gutachten; Schule/; Montag; ührt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2024.93 | - | Wohnsitz; Olten-Gösgen; Vorsorgeauftrag; Verwaltungsgericht; Validierung; Urteil; Alter; Altersheim; Vorsorgeauftrages; Beschwerde; Entscheid; Urteils; Einwohnergemeinde; Person; Absicht; Aufenthalt; Recht; Bundesgericht; Präsident; Thomann; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Erwachsenenschutzbehörde; Antrag; Verfügung |
SO | VSBES.2022.243 | - | ändig; Arbeit; Beigeladene; Recht; Schweiz; Person; Erwerbs; Wohnsitz; Punkt; Beschwerdeführers; Erwerbstätigkeit; Zeitraum; Beigeladenen; Suva-Nr; Parteien; Versicherung; Deutschland; Betrieb; Bescheinigung; Bundesgericht; Rente; Urteil; Verfügung; Akten; Entscheid; ängig |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 156 (9C_488/2020) | Regeste Art. 25a Abs. 5 KVG ; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 bereits bestehendem Pflegeverhältnis mit Wohnsitzverlegung an den Standort des Pflegeheims bleibt der neue Wohnsitzkanton (Standortkanton) für die Restfinanzierung zuständig (E. 7). | Wohnsitz; Gemeinde; Restfinanzierung; Zuständigkeit; Pflegeheim; Pflegekosten; Kanton; Recht; Urteil; Uetikon; Sachverhalt; Rückwirkung; Inkrafttreten; Person; Reiden; Pflegeverhältnis; Standort; Entscheid; Zeitpunkt; Fassung; Kantons; Bundesgericht; Pflegefinanzierung; Regelung; ätzlich |
144 V 299 | Art. 7 Abs. 1 lit. c und d FamZG; Anspruchskonkurrenz. Besteht eine klare Übereinkunft unter den geschiedenen Eltern, wonach das Kind wochenweise alternierend bei Mutter und Vater lebt, und entspricht dies auch den gelebten Verhältnissen, so ist darauf abzustellen, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in diesem Fall nicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG festgelegt werden kann. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG nicht massgebend (E. 5.2). Da sich der Wohnsitzkanton des Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG bei einer paritätischen alternierenden Obhut nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln lässt, muss der Lebensmittelpunkt gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden. Der Wohnsitz befindet sich an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (E. 5.3). | Wohnsitz; FamZG; Eltern; Familienzulagen; Kindes; Frankreich; Anspruch; Kinder; Elternteil; Vater; Mutter; Person; Scheidung; Basel; Schweiz; Obhut; Sorge; Kinderzulagen; Gericht; Wohnort; Sachverhalt; Kindsmutter; Elternteile; Aufenthalt; Verhältnis; Kindsvater; ätzlich |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5240/2023 | Rentenanspruch | Wohnsitz; Verfügung; Vorinstanz; IVSTA; Urteil; Recht; Rente; Bundesgericht; Ehemann; Deutschland; Schweiz; Revision; Voraussetzung; Voraussetzungen; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Beweis; Tatsachen; Anspruch; Leistung; Akten; Sachverhalt; Bundesgerichts; Verfügungen; IV-Rente; Schweizer; Gericht |
A-63/2023 | Zölle | Aufenthalt; Wohnsitz; Einfuhr; Ausland; Person; Zollausland; Schweiz; Vorinstanz; Veranlagung; Urteil; Übersiedlungsgut; Recht; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; MWSTG; Steuer; Veranlagungsverfügung; Personen; Beschwerdeführers; Umzugsgut; Entscheid; Sachverhalt; Zollanmeldung; Aufenthalte; Wohnsitze; Firma; ändischen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Geiser, Staehelin | Basler Zivilgesetzbuch I | 2022 |
Thomas Geiser, Staehelin | Basler Zivilgesetzbuch I | 2022 |