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Legge sulle dogane (LD)

Art. 23 LD dal 2023

Art. 23 Legge sulle dogane (LD) drucken

Art. 23 Vigilanza e controllo doganali

1 Le merci introdotte nel territorio doganale soggiacciono alla vigilanza e al controllo doganali dal momento dell’introduzione sino all’atto della riesportazione o immissione in libera pratica.

2 La vigilanza doganale comprende ogni provvedimento generale adottato dall’UDSC per garantire l’osservanza della normativa doganale e dei disposti federali di natura non doganale.

3 Il controllo doganale comprende l’espletamento degli atti specifici previsti dalla presente legge al fine di garantire l’osservanza della normativa doganale e dei disposti federali di natura non doganale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 Legge sulle dogane (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220026EhescheidungKinder; Partei; Parteien; Eltern; Sorge; Elterliche; Schul; Recht; Recht; Woche; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Beklagten; Berufung; Elterlichen; Betreuung; Wohnsitz; Konflikt; Schule; Elternteil; Vertrete; Urteil; Obhut; Gemeinsame; Läge; Wochen; Gericht; Beistand
ZHLZ220013Unterhalt und weitere Kinderbelange (Zuständigkeit)Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Berufung; Recht; Läge; Wohnsitz; Gerin; Klage; Klägerinnen; Verfahren; Unterhaltsklage; Kinder; Vorinstanz; Gericht; Interesse; Verfügung; Partei; Interessen; Vertretung; Vertretungsbefugnis; Zuständigkeit; Bezirksgericht; Vorinstanzliche; Wohnsitzverlegung; Kinderbelange; Vollmacht; Entscheid; Beschwerde; Einzutreten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.190Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Gesuch um Erteilung eines RückreisevisumsBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Türkei; Reise; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Rückreise; Lebensmittelpunkt; Polizei; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Rückreisevisum; Ehefrau; Urteil; Verfügung; Ausländer; Wohnsitz; Aussage; Verschiedene; Wohne; Ergebe; Person; Vorinstanz; Ausland; Familie; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Kinder
SGV-2019/163Entscheidverschob sich auch der Lebensmittelpunkt des bevormundeten Kindes. Der Kindes; Zuständigkeit; Wohnsitz; Behörde; Vormunds; Massnahme; Vormundschaft; Pflegefamilie; Zuständig; Aufenthalt; Kinder; Lebensmittelpunkt; Rechtsprechung; Erwachsenenschutz; Kontakt; Bevormundete; Meinung; Interesse; übernehmen; Weiterführung; Rechtlich; Verhältnis; übernehmen; Verhältnisse; Mutter; Kindern; Vorrang; Übernahme; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 156 (9C_488/2020)
Regeste
Art. 25a Abs. 5 KVG ; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 bereits bestehendem Pflegeverhältnis mit Wohnsitzverlegung an den Standort des Pflegeheims bleibt der neue Wohnsitzkanton (Standortkanton) für die Restfinanzierung zuständig (E. 7).
Wohnsitz; Kantonale; Gemeinde; Pflegeheim; Restfinanzierung; Zuständigkeit; Pflegekosten; Recht; Kanton; Beschwerde; Uetikon; Urteil; Sachverhalt; Zuständig; Rückwirkung; Person; Pflegebedürftige; Inkrafttreten; Begründet; Pflegeverhältnis; Standort; Entscheid; Reiden; Eintritt; Finanzierung; Bundesgericht; Kantons; Ausserkantonales; Pflegefinanzierung; Erwägung
144 V 299Art. 7 Abs. 1 lit. c und d FamZG; Anspruchskonkurrenz. Besteht eine klare Übereinkunft unter den geschiedenen Eltern, wonach das Kind wochenweise alternierend bei Mutter und Vater lebt, und entspricht dies auch den gelebten Verhältnissen, so ist darauf abzustellen, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in diesem Fall nicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG festgelegt werden kann. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG nicht massgebend (E. 5.2). Da sich der Wohnsitzkanton des Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG bei einer paritätischen alternierenden Obhut nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln lässt, muss der Lebensmittelpunkt gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden. Der Wohnsitz befindet sich an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (E. 5.3). Wohnsitz; FamZG; Eltern; Familienzulagen; Beschwerde; Kindes; Frankreich; Kinder; Anspruch; Elternteil; Vater; Mutter; Person; Scheidung; Basel; Schweiz; Beschwerdeführer; Obhut; Sorge; überwiegend; Alternierend; Elterliche; Wohnort; Gericht; Kinderzulagen; Aufenthalt; Gemeinsame; Kindsmutter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4667/2020ZölleBeschwerde; Bundes; Beschwerdeführenden; Urteil; Zollanmeldung; Fahrzeuge; Einfuhr; Person; Zollstelle; Verfahren; Abgabe; Anmeldung; Recht; Empfänger; Zugelassene; BVGer; Busse; Zollveranlagung; Gemeldet; Transitverfahren; Zeitpunkt; Angemeldet; Schweiz; Setze; Spediteurin; Abgaben; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Beschwerdeführer
A-5407/2020ZölleBeschwerde; Beschwerdeführerin; Transport; Schweiz; Fahrzeug; Transport; Recht; Verfahren; Einkommen; Fahrzeuge; Übereinkommen; Istanbul; Verfügung; Auflieger; Urteil; Person; Beförderung; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Verwendung; Binnentransport; Ausländische; übergehen; Vertrag; Unternehmen; Anlage; Vorübergehend; Bundes; Vorübergehende

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
HONSELL, VOGT, GEISERBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2014
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