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Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA)

Art. 23 LAA de 2024

Art. 23 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) drucken

Art. 23 Indemnité en capital

1? Lorsqu’on peut déduire de la nature de l’accident et du comportement de l’assuré que ce dernier recouvrera sa capacité de gain s’il reçoit une indemnité unique, les prestations cessent d’être allouées et l’assuré reçoit une indemnité en capital d’un montant maximum de trois fois le gain annuel assuré.

2? Exceptionnellement, une indemnité en capital peut être allouée alors qu’une rente réduite continue ? être versée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 464 (8C_703/2012)Art. 15 UVG; Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 UVV; versicherter Verdienst für die Bemessung des Taggeldes eines Temporärarbeitnehmers. Massgebender Lohn für das Taggeld bei einem Temporärarbeitnehmer, der kurz nach Antritt der Arbeitsstelle in einem Einsatzbetrieb verunfallt (E. 4). Es ist anhand der vor dem Unfall konkret ausgeübten Tätigkeit zu prüfen, ob die Merkmale von Art. 23 Abs. 3 UVV erfüllt sind (E. 4.3). Der effektiven Dauer der Beschäftigung kommt bei der Bemessung des versicherten Verdienstes für die Taggelder keine besondere Bedeutung zu (E. 4.4). Sind die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 UVV nicht erfüllt, ist der Taggeldberechnung in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn im konkreten Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen (E. 4.5 und 4.6). Unfall; Arbeit; Taggeld; Arbeitsverhältnis; Verdienst; Regelmässig; Person; Arbeitsverhältnisse; Beschwerde; Bemessung; Unregelmässig; Verdienstes; Taggelder; Bezogene; Arbeitsverhältnisses; Durchschnittslohn; Regelmässige; Berechnung; Rente; Recht; Erfüllt; Beschwerdeführer; Erwerbstätigkeit; Renten; Regel; Taggeldbemessung; Regelmässigen; Ausgeübte; Unfallzeitpunkt; Antritt
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