Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen
1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
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3 Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten und Lieferantinnen. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers oder der nicht steuerpflichtigen Abnehmerin bearbeitet oder verarbeitet werden.
4 Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien.
5 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest.
(1) (5)BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 II 270 (2C_943/2017) | Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG; Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Praxis zum Begriff der "Vermittlung" in Art. 18 Ziff. 19 MWSTG 1999 bzw. Art. 14 Ziff. 15 MWSTV 1994 verlangte abweichend vom alltäglichen Sprachgebrauch und der zivilrechtlichen Betrachtungsweise ein Handeln in direkter Stellvertretung (E. 4.2 und 4.3). Auslegung des Begriffs der "Vermittlung" im neuen Recht (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Nach gesetzessystematischer und historischer Auslegung ist die steuerausgenommene "Vermittlung" im Finanzbereich nicht vom Vorliegen einer mehrwertsteuerlichen direkten Stellvertretung abhängig; "Vermittlung" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Abgrenzung der so verstandenen "Vermittlung" vom blossen Zuführen von Kunden (E. 4.5.2-4.5.4). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4.5.5). | MWSTG; Vermittlung; Leistung; Vertrag; Auslegung; Stellvertretung; Vermittlungsbegriff; Vermittler; Recht; Steuer; Vertrags; Mehrwertsteuer; Person; Praxis; Vermittlungsbegriffs; MWSTV; Partei; Wortlaut; Vermittlung; Leistungen; Rechnung; Vertrages; Vertreten; Stellvertreter; Umsatz; Vertragspartei; Abschluss; Zweck; Zuordnung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4898/2018 | Mehrwertsteuer | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Leistung; MWSTG; Gebühren; Steuer; Flughafen; Dienstleistung; Leistungen; Recht; Betrieb; Urteil; Vorinstanz; Hoheitlich; Luftfahrzeug; Lieferung; Tätigkeiten; Bundes; Hoheitliche; Mehrwertsteuer; Erbracht; Leistungsempfänger; Verfügung; Zusammenhang; Infrastruktur; Dienstleistungen; Fluggesellschaft; Entgelt |
A-1626/2006 | Mehrwertsteuer | Leistung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Urteil; MWSTG; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Subvention; Steuer; MWSTV; Mehrwertsteuer; Bundesgericht; Leistungen; Bundesgerichts; Beiträge; Entgelt; Desverwaltungsgerichts; Bundesverwaltungsgerichts; Aufgabe; Leistung; Entscheid; Stiftung; Versicherer; Leistungsaustausch; Person; Gewerblich; Mehrwertsteuerlich; Quartal; Urteile |
Autor | Kommentar | Jahr |
Richtung REGINE SCHLUCKEBIER | Kommentar | 2012 |