Art. 22b (1) Verwendung von verwaisten Werken
1 Ein Werk gilt als verwaist, wenn die Inhaber und Inhaberinnen der Rechte an dem Werk nach einer mit verhältnismässigem Aufwand durchgeführten Recherche unbekannt oder unauffindbar sind.
2
3 Verwaiste Werke gelten als veröffentlicht. Sind in einem verwaisten Werk andere Werke oder Werkteile integriert, so gilt Absatz 2 auch für die Geltendmachung der Rechte an diesen Werken oder Werkteilen, sofern diese nicht in erheblichem Mass die Eigenart des Exemplars bestimmen.
4 Für die Verwendung des Werks haben die Rechtsinhaber und -inhaberinnen Anspruch auf Vergütung. Diese darf die im Verteilungsreglement der entsprechenden Verwertungsgesellschaft für die Verwendung des Werks vorgesehene Vergütung nicht übersteigen.
5 Für die Verwendung einer grösseren Anzahl von Werken auf der Grundlage von Werkexemplaren aus Beständen nach Absatz 2 Buchstabe a findet Artikel 43a Anwendung.
6 Melden sich innert 10 Jahren keine Rechtsinhaber und -inhaberinnen, so wird der Erlös aus der Verwertung in Abweichung von Artikel 48 Absatz 2 gesamthaft zum Zweck der Sozialvorsorge und der angemessenen Kulturförderung verwendet.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).