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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 22b URG vom 2022

Art. 22b Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 22b (1) Verwendung von verwaisten Werken

1 Ein Werk gilt als verwaist, wenn die Inhaber und Inhaberinnen der Rechte an dem Werk nach einer mit verhältnismässigem Aufwand durchgeführten Recherche unbekannt oder unauffindbar sind.

2 Die Rechte nach Artikel 10 am verwaisten Werk können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, wenn das Werk auf der Grundlage eines Werkexemplars verwendet wird, das:

  • a. sich in Beständen öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive oder in Beständen von Archiven der Sendeunternehmen befindet; und
  • b. in der Schweiz hergestellt, vervielfältigt, zugänglich gemacht oder einer Institution im Sinne von Buchstabe a übergeben wurde.
  • 3 Verwaiste Werke gelten als veröffentlicht. Sind in einem verwaisten Werk andere Werke oder Werkteile integriert, so gilt Absatz 2 auch für die Geltendmachung der Rechte an diesen Werken oder Werkteilen, sofern diese nicht in erheblichem Mass die Eigenart des Exemplars bestimmen.

    4 Für die Verwendung des Werks haben die Rechtsinhaber und -inhaberinnen Anspruch auf Vergütung. Diese darf die im Verteilungsreglement der entsprechenden Verwertungsgesellschaft für die Verwendung des Werks vorgesehene Vergütung nicht übersteigen.

    5 Für die Verwendung einer grösseren Anzahl von Werken auf der Grundlage von Werkexemplaren aus Beständen nach Absatz 2 Buchstabe a findet Artikel 43a Anwendung.

    6 Melden sich innert 10 Jahren keine Rechtsinhaber und -inhaberinnen, so wird der Erlös aus der Verwertung in Abweichung von Artikel 48 Absatz 2 gesamthaft zum Zweck der Sozialvorsorge und der angemessenen Kulturförderung verwendet.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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