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Obligationenrecht (OR)

Art. 229 OR vom 2023

Art. 229 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 229 D. Versteigerung I. Abschluss des Kaufes

1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.

2 Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.

3 Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 229 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200036ErbteilungKlagten; Beklagten; Gerin; Dispositiv; Gerinnen; Klägerinnen; Ziffer; Recht; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Vorinstanz; Erben; Urteil; Partei; Mietverhältnis; Steigerung; Gemeinde; Gericht; Mietzins; Schuld; Parteien; Verfahren; Gemeindeammannamt; Lasses; Meilen; Urteils; Bezirksgericht; Wohnung; Bezahlen
ZHLC140027EhescheidungPartei; Parteien; Gemeinde; Ziffer; Dispositiv; Gesuchsteller; Berufung; Grundbuch; Recht; Liegenschaft; Ziffern; Urteil; Versteigerung; Rechtskraft; Dispositiv-Ziffer; Ammann; Gemeindeamman; Kataster; Mitteilung; Vereinbarung; Gemeindeammann; Strasse; Blatt; -strasse; Zürich; Kantons; Berufungsverfahren; Eigentum; Steigerung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 198Schriftliches Steigerungsangebot (Art. 58 Abs. 4 VZG). Ein schriftliches Steigerungsangebot kann bis zu seiner Bekanntgabe bei Beginn der Steigerung zurückgezogen werden (E. 3).
Steigerung; Angebot; Schriftlich; Schriftliche; Beschwerde; Offerte; Schuldbetreibungs; Angebote; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Zuschlag; Versteigerung; Verwertung; Bestimmt; Schriftlichen; Betreibungsrechtliche; Bedingungen; Steigerungsangebot; Bietende; Kaufvertrag; Entscheid; Vornherein; Gantbeamten; PESTALOZZI; Steigerungsbedingungen; Wird; Steigerungsteilnehmer; öffentlich; Kantons; Steigerungsverfahrens
123 III 165Freiwillige öffentliche Versteigerung; Wegbedingung der Sachgewährleistung (Art. 234 Abs. 3 OR). Auslegung von Auktionsbedingungen, insbesondere der Freizeichnungsklausel, und die Bedeutung von Beschreibungen im Auktionskatalog (E. 3 und 4). Auktion; Katalog; Zustand; Auktionsbedingungen; Swatch; Freizeichnung; Vorinstanz; Käufer; Garantie; OIGOL; Echtheit; Auktionator; Beschreibung; Berufung; Täuschung; Luzern; Versteigerung; Uhren; Absichtliche; Auktionskatalog; Ziffer; Falsch; Bundesgericht; Klage; Urteil; Freizeichnungsklausel; Erfolgte; Zusicherung; Fabrikneue
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