Art. 226 CPC dal 2025

Art. 226 Udienza istruttoria
1 Il giudice può in ogni tempo procedere a udienze istruttorie.
2 L’udienza istruttoria serve a esporre liberamente l’oggetto litigioso, a completare i fatti, a tentare un’intesa fra le parti e a preparare il dibattimento.
3 Il giudice può procedere all’assunzione di prove.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 226 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220028 | Forderung | Verjährung; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Akontozahlung; Frist; Berufung; Recht; Verfahrens; Verjährungsfrist; Stellung; Klage; Verfügung; Eingabe; Verfahren; Akontozahlungen; Schaden; Entscheid; Recht; Parteien; Antrag; Ausführungen; Stellungnahme; Replik; Unterbrechung; Gesamtschaden; änkte |
ZH | RZ230007 | Unterhalt und weitere Kinderbelange (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Urteil; Parteien; Vorinstanz; Verfahren; Beklagten; Begründung; Gericht; Entscheid; Parteientschädigung; Urteils; Entschädigung; Berichtigung; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Entschädigungsfolgen; Vereinbarung; Parteientschädigungen; Sinne; Unterhalt; Kinderbelange; Verfügung; Anwaltskosten; Bundesgericht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PG120007 | Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO | Gesuch; Gesuchs; Schiedsrichter; Gesuchsteller; Bibliothek; Parteien; Bewertung; Ablehnung; Verfahren; Entscheid; Gutachten; Bewertungs; Gesuchsgegner; Recht; Marktwert; Gutachter; Berechnung; Gutachtens; Verfahrens; Meinung; Verfügung; Gesuchstellers; Gericht; Schiedsrichters; Berechnungsmethode; Richter; Bewertungsmethode; Frist |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 475 (4A_50/2021) | Regeste Art. 229 Abs. 2 ZPO ; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Können neue Tatsachen und Beweismittel "zu Beginn der Hauptverhandlung" unbeschränkt vorgebracht werden, sind diese vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren einzubringen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2 und 2.3.3). | Hauptverhandlung; Tatsachen; Parteivorträge; Parteivorträgen; Beweismittel; Beginn; Hauptverhandlung; Verfahren; Urteil; Noven; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Arbeitgeberin; Rechtsprechung; Tatsachenvortrag; Gericht; E-ZPO; Replik; Duplik; Element; Zeitpunkt; Parteien; BRUGGER; Arbeitnehmer |
146 I 30 (4A_179/2019) | Art. 30 Abs. 3 BV ; Art. 54 ZPO ; Justizöffentlichkeit; Zivilprozess. Vergleichsgespräche im Zivilprozess, in denen das Gericht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beilegung des Streits zwischen den Parteien vermittelt, gelten nicht als Gerichtsverhandlung respektive Verhandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 54 Abs. 1 ZPO und sind daher nicht öffentlich (E. 2). | Gericht; Verfahren; Recht; Zivilprozess; Urteil; Vergleichsgespräche; Parteien; Vergleichsverhandlung; Schweiz; Hauptverhandlung; Entscheid; Öffentlichkeit; Justiz; Schweizerische; Gerichtsverhandlung; Verhandlung; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Kommentar; Arbeitsgericht; Obergericht; Ausschluss; Justizöffentlichkeit; Streits; Gerichtsberichterstatterin; Vergleichsverhandlungen; Interesse |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Spühler, Haas, Schweizer, Oberhammer, Willi | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Spühler, Haas, Schweizer, Oberhammer, Willi | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |