CPM Art. 226 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPM:



Art. 226 CPM dal 2025

Art. 226 Codice penale militare (CPM) drucken

Art. 226 (1)

(1) Abrogato dall’all. 1 n. 7 della LF del 17 giu. 2016 sul casellario giudiziale informatizzato VOSTRA, con effetto dal 23 gen. 2023 (RU 2022 600; FF 2014 4929).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 268Art. 324a Abs. 1 OR, Art. 81 Ziff. 2 MStG; Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus Gründen, die in seiner Person liegen. Die Leistung eines Arbeitsdienstes wegen Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen gemäss Art. 81 Ziff. 2 MStG stellt eine unverschuldete Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR dar (E. 3). Arbeit; Dienst; Militärdienst; Arbeitsdienst; Arbeitsverhinderung; Kommentar; Arbeitsleistung; Arbeitnehmer; Arbeitsdienstes; REHBINDER; Urteil; Militärdienstverweigerung; Sinne; Lohnfortzahlung; Arbeitgeber; Berufung; Gemeinde; Anschlussberufung; Vorinstanz; Ausübung; Verschulden; Interesse; Regel; Militärstrafgesetz; Pflicht; Lohnfortzahlungspflicht; Arbeitgebers; Arbeitnehmers; Gründen