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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 224 MStG vom 2023

Art. 224 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 224 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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