Art. 223 CPC from 2024

Art. 223 Failure to file a statement of defence
1 If the statement of defence is not filed within the deadline, the court shall allow the defendant a short period of grace.
2 If the statement of defence is not filed by the end of the period of grace, the court shall make a final decision provided the court is in a position to make a decision. Otherwise, it shall summon the parties to the main hearing.
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Art. 223 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG230108 | Marke | Marke; Klage; Recht; Marken; Urteil; Gericht; Beklagten; Schweiz; Streit; Schweizer; Hinterlegung; Streitwert; MSchG; Parteien; Gebrauch; Gebrauchs; Nichtigkeit; Gebrauchsabsicht; Feststellung; Verfügung; Zustellung; Tatsache; Gerichte; Eigentum; ändlichen |
ZH | HG230224 | Forderung (URG) | Klage; Recht; Beklagten; Gericht; Parteien; Betreibung; Vergütung; Rechnung; Parteientschädigung; Tarif; AnwGebV; Forderung; Rechtsvorschlag; Mehrwertsteuer; Sachverhalt; Klageantwort; Handelsgericht; Verwertungsgesellschaft; Frist; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Rechnungen; Werke; Streitwert; Dübendorf |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2013.9 | Entscheid Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 147 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO: Die Handelsregistereintragung des Beklagten als Inhaber eines Einzelunternehmens reicht aus, um die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO zu erfüllen. Art. 6 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass die Streitigkeit zwingend die geschäftliche Tätigkeit des beklagten Inhabers eines Einzelunternehmens betrifft. Wird die Frist zur Einreichung der Duplik nicht eingehalten, wird keine Nachfrist angesetzt, sondern das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt. Der Eintritt der Präklusivwirkung setzt nicht voraus, dass bei Fristerstreckungen jeweils der Hinweis auf die Säumnisfolgen wiederholt wird. Es genügt, wenn bei der Ansetzung der Frist auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind vorliegend nicht erfüllt (Handelsgericht, 26. Mai 2016, HG.2013.9).Sachverhalt (gekürzt) | Frist; Säumnis; Duplik; Säumnisfolge; Säumnisfolgen; Klage; Frist; Einreichung; Fristerstreckung; Beklagten; Hinweis; Verfügung; Klageantwort; Handelsgericht; Gericht; Schriftenwechsel; Kreisgericht; Streitigkeit; Verfahren; Recht; Parteien; Handelsregister; Bezug; Staehelin; Fristerstreckungen; Richtlinien |
BS | ZK.2019.9 (AG.2020.90) | (super)provisorische Massnahmen | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Massnahme; Äusserung; Gericht; Äusserungen; Verfügung; Gesuchsgegners; Anordnung; Vollstreckung; Streitwert; Rechtsbegehren; Appellationsgericht; Massnahmen; Finanzlage; Stellung; Zuständigkeit; Kommentar; Zivil; Hinweise; Wettbewerb; Bonität; Zahlungsmoral; Stellungnahme; Handlung; Begründung; Verhalten; Aussage |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 297 (4A_85/2020) | Regeste Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2). | Verfahren; Säumnis; Verhandlung; Zivilprozess; Gericht; Recht; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Parteien; Säumnisfolge; Klage; Entscheid; Verfahrens; Termin; Hauptverhandlung; Säumnisfolgen; Einzelrichter; Kommentar; Urteil; Abwesenheit; Gerichtstermin; Sachverhalt; Bezirksgericht; Vorladung; Kantons; ündet |
144 III 394 (4A_629/2017) | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53, Art. 147 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1 ZPO; rechtliches Gehör, Spruchreife. Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsantwort (E. 4.1). Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Abnahme der vor der ersten Instanz angebotenen Beweise (E. 4.2). Erfordernis der Spruchreife für einen reformatorischen Berufungsentscheid zur Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4.3). | Berufung; Urteil; Berufungsgericht; Vorinstanz; Partei; Entscheid; Beweis; Gesellschaft; Parteien; Gehör; Berufungsantwort; Anspruch; Geschäftsführer; Schweiz; Ausschluss; Instanz; Schweizerische; Gesellschafter; Recht; Berufungsverfahren; Verfahren; Zivilprozessordnung; Prüfung; Klage; Kantons; Kommentar; Spruchreif; Spruchreife; Berufungsgerichts |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Willi | Basler 3. Aufl. | 2018 |
Frei, Willi | Basler 3. Aufl. , Art.223 | 2017 |