Code de procédure pénale (CCP)
Art. 222 CCP de 2024
Art. 222 (1) Voies de droit
Seul le détenu peut attaquer devant l’autorité de recours les décisions ordonnant une mise en détention provisoire ou une mise en détention pour des motifs de sûreté ou encore la prolongation ou le terme de cette détention. L’art.? 233 est réservé.
(1) Nouvelle teneur selon le ch.? I de la LF du 17? juin? 2022, en vigueur depuis le 1er? janv.? 2024 ([RO 2023 468]; [FF 2019 6351]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 222 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH150162 | Entlassung aus der Sicherheitshaft | Beschwerde; Verfahren; Hauptverhandlung; Beschwerdegegner; Abgekürzte; Verfahren; Person; Abgekürzten; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Recht; Verfahrens; Bundesgericht; Hinwil; Schweiz; Urteil; Sicherheit; Flucht; Sicherheitshaft; Bundesgerichts; Bezirksgericht; Beschwerdegegners; StPO; Verfügung; Sachverhalt; Recht; Beantragt |
ZH | UV140011 | Rechtsverweigerung/Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vollzug; Vorzeitigen; Schriftlich; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Gericht; Verfahren; Entlassung; Beschwerdeführers; Mündlich; Amtlich; Begründet; Amtliche; Protokoll; Hauptverhandlung; Berufung; Begründete; Bundesgericht; Verteidiger; Anlässlich; Antrag; Entlassen; Genugtuung; Rechtsverweigerung; Fungsverfahren; Eröffnung; Gesuch |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | HB.2021.1 (AG.2021.75) | Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. Februar 2021 | Beschuldigte; Schwer; Beschwerde; Dezember; Beschuldigten; Person; Tatverdacht; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Zwangsmassnahmengericht; Folgen; Werden; Flucht; Appellationsgericht; Aussagen; Bereit; Kollusionsgefahr; Welche; Dringend; Gemäss; Verfahren; Dringende; Weiter; Entscheid; Untersuchungshaft; Basel-Stadt; Freiheit; Polizei; Ersatzmassnahmen |
BS | HB.2020.30 (AG.2020.528) | Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 9. Dezember 2020 | Beschwerde; Beschwerdeführer; Strafgericht; Sicherheit; September; Sicherheitshaft; Flucht; Strafgerichts; Basel-Stadt; Strafakten; Länger; Beschluss; Schweiz; September; Fluchtgefahr; Schuldig; Urteil; Person; Gericht; Entscheid; Verlängerung; Appellationsgericht; Keiner; Staatsanwaltschaft; Gerichts; Einzelgericht; Keinerlei; Werden; Bereits; Betreffend |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 123 (1B_438/2020) | Regeste Art. 222 und 237 Abs. 4 StPO ; Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem dieses die Anordnung von ihr beantragter Ersatzmassnahmen ablehnt, bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (E. 2). | Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Entscheid; Zwangsmassnahme; Untersuchungs; Beschwerdeinstanz; Bundesgericht; Zwangsmassnahmengericht; Nichtanordnung; Sicherheitshaft; Beschwerdelegitimation; Rechtsprechung; Vorinstanz; Kantons; Untersuchungsoder; Aufhebung; Verfahren; Entscheide; Beantragte; Zwangsmassnahmengerichts; Nichtanordnung; Nichtverlängerung; Anordnung; Alkoholabstinenz; Therapie; Appenzell; Kantonale; Urteil |
137 IV 230 (1B_232/2011) | Art. 81 BGG, Art. 222, 226 Abs. 5 und Art. 388 StPO; Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung gegen die Beendigung der Untersuchungshaft (E. 1). Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (E. 2.2.1). Die Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung der Untersuchungshaft führt zur Vereitelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.3). | Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Entscheid; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeinstanz; Freilassung; Verfahren; Zwangsmassnahmengerichts; Kantons; Recht; Vorsorglich; Kantonsgericht; Schwyz; Anordnung; Unverzüglich; Verfügung; Vorsorgliche; Person; Beschuldigte; Beschuldigte; Verfahrens; Kantonsgerichts; Haftentlassung; Vorgehen; Massnahme; Verfahrens; Rechtsmittel |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich | 2013 |
MARKUS HUG | Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2010 |