Art. 22 (1) Revision der Rente
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2018.34 | Unfallversicherung / Taggelder / Rente | Schwer; Beschwerde; Suva-Nr; Beschwerdeführer; Schulter; Unfall; Rechte; Weiter; Linken; Beschwerdegegnerin; Sicher; Weitere; Führt; Könne; Arbeit; Schmerz; Beschwerden; Bericht; Integrität; Rechten; August; Bestehe; Beurteilung; September; Untersuchung; ärztlich; Kreisärztin |
SO | VSBES.2018.45 | Unfallversicherung | Beschwerde; Unfall; Schulter; Suva-Nr; Beschwerdeführer; Beweis; Beschwerden; Kausalzusammenhang; Natürliche; Arbeit; Beschwerdegegnerin; Ereignis; Status; Untersuchung; Linken; Recht; Bericht; Unfallereignis; AC-Gelenk; Kreisarzt; Läsion; Behandlung; Bundesgericht; Gesundheit; Medizinisch; Sachverhalt; Natürlichen; Fallabschluss; Beurteilung; Stellung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2018/21 | Entscheid Art. 4 UVG, Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV: Frage, ob mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis nachgewiesen ist, offengelassen. Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV: Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung in Form einer Teilruptur der Supraspinatussehne. Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV: Verneinung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers, weil die partielle Rotatorenmanschettenläsion mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch eine Degeneration verursacht wurde. Art. 4 ATSG: Verneinung einer unfallbedingten neuen partiellen Rotatorenmanschettenläsion oder einer richtungsgebenden Verschlimmerung derselben infolge eines Unfalls. Art. 6 Abs. 2 UVG: Anerkennung einer Leistungspflicht für eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes durch den Unfallversicherer. Verneinung einer Leistungspflicht bei Erreichen des Status quo sine vel ante (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2020, UV 2018/21). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2020. | Suva-act; Beschwerde; Unfall; Ereignis; Schulter; Beschwerdeführer; Pract; Arbeit; Beurteilung; Supraspinatussehne; ärztlich; ärztliche; Beschwerdegegnerin; Unfallähnliche; Rotatorenmanschette; Versicherung; Beschwerden; Rechte; Unfähigkeit; Medizinisch; Gesundheit; Rechten; Degenerativ; Arbeitsunfähigkeit; Leistungspflicht; Beschwerdeführers; Medizinische; überwiegend; Erwägung |
SG | UV 2018/32 | Entscheid Art. 6 UVG, Art. 11 UVV: Verneinung einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallrestfolgen infolge einer Claviculafraktur rechts seit Einstellung der Heilbehandlungsleistungen. Ein Rückfall liegt nicht vor bzw. unfallkausale Spätfolgen sind nach Lage der Akten nicht nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat das Revisionsbegehren somit zu Recht abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2019, UV 2018/32). | UV-act; Beschwerde; Unfall; Schulter; Beschwerdeführer; Untersuchung; Rechte; Recht; Rechten; Clavicula; Rückfall; Beschwerden; Erheblich; Beschwerdegegnerin; Behandlung; Erhebliche; Bereich; Psychisch; Kausalzusammenhang; Adäquat; Gesundheit; Erwägung; ärztliche; Psychische; Adäquate; Einsprache; Beurteilung; Schultergelenk; Heilbehandlung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 V 279 (8C_531/2008) | Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Rentenanspruchs des überlebenden Ehegatten der Teuerung anzupassen (E. 5; nach der Publikation geänderte Regeste). | Rente; Renten; Unfall; Verdienst; Teuerung; Berufskrankheit; Pensionierung; Person; Hinterlassenenrente; Beschwerde; Recht; Ausbruch; Verdienstes; Rentenalter; Versicherung; Eintritt; Unfallversicherung; Bezogen; Urteil; Erzielt; Versicherter; Rentenbeginn; Zeitpunkt; Verstorbene; Anzupassen; Nominallohnentwicklung; Teuerungszulage; Lohn; Anpassung; Versicherungsgericht |
134 V 392 (8C_682/2007) | Art. 16 UVG; Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Der Taggeldanspruch einer versicherten Person besteht, sofern sie die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist, über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (E. 5). Regeste b Art. 18 ff. UVG; Invalidenrentenanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Der Anspruch auf Invalidenrente einer Person, die vor Erreichen des AHV- Rentenalters verunfallt ist, kann auch noch nach der Pensionierung begründet werden (E. 6). | Unfall; Taggeld; Rente; Beschwerde; Unfallversicherung; Person; Urteil; AHV-Rentenalter; Rentenalters; Beschwerdeführerin; Alter; Invalidenrente; Erreichen; Hinweis; Anspruch; AHV-Rentenalters; Taggeldanspruch; Recht; Vernehmlassung; Hinaus; Hinweisen; Winterthur; Invalidität; Eidg; Bedingte; Erwerbseinbusse; Pensionierung |