E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 22 UVG vom 2023

Art. 22 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 22 (1) Revision der Rente

SR 830.1In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (2) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
(2) SR 831.10

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 22 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2018.34Unfallversicherung / Taggelder / RenteSchwer; Beschwerde; Suva-Nr; Beschwerdeführer; Schulter; Unfall; Rechte; Weiter; Linken; Beschwerdegegnerin; Sicher; Weitere; Führt; Könne; Arbeit; Schmerz; Beschwerden; Bericht; Integrität; Rechten; August; Bestehe; Beurteilung; September; Untersuchung; ärztlich; Kreisärztin
SOVSBES.2018.45UnfallversicherungBeschwerde; Unfall; Schulter; Suva-Nr; Beschwerdeführer; Beweis; Beschwerden; Kausalzusammenhang; Natürliche; Arbeit; Beschwerdegegnerin; Ereignis; Status; Untersuchung; Linken; Recht; Bericht; Unfallereignis; AC-Gelenk; Kreisarzt; Läsion; Behandlung; Bundesgericht; Gesundheit; Medizinisch; Sachverhalt; Natürlichen; Fallabschluss; Beurteilung; Stellung
Dieser Artikel erzielt 37 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2018/21Entscheid Art. 4 UVG, Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV: Frage, ob mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis nachgewiesen ist, offengelassen. Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV: Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung in Form einer Teilruptur der Supraspinatussehne. Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV: Verneinung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers, weil die partielle Rotatorenmanschettenläsion mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch eine Degeneration verursacht wurde. Art. 4 ATSG: Verneinung einer unfallbedingten neuen partiellen Rotatorenmanschettenläsion oder einer richtungsgebenden Verschlimmerung derselben infolge eines Unfalls. Art. 6 Abs. 2 UVG: Anerkennung einer Leistungspflicht für eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes durch den Unfallversicherer. Verneinung einer Leistungspflicht bei Erreichen des Status quo sine vel ante (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2020, UV 2018/21). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2020. Suva-act; Beschwerde; Unfall; Ereignis; Schulter; Beschwerdeführer; Pract; Arbeit; Beurteilung; Supraspinatussehne; ärztlich; ärztliche; Beschwerdegegnerin; Unfallähnliche; Rotatorenmanschette; Versicherung; Beschwerden; Rechte; Unfähigkeit; Medizinisch; Gesundheit; Rechten; Degenerativ; Arbeitsunfähigkeit; Leistungspflicht; Beschwerdeführers; Medizinische; überwiegend; Erwägung
SGUV 2018/32Entscheid Art. 6 UVG, Art. 11 UVV: Verneinung einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallrestfolgen infolge einer Claviculafraktur rechts seit Einstellung der Heilbehandlungsleistungen. Ein Rückfall liegt nicht vor bzw. unfallkausale Spätfolgen sind nach Lage der Akten nicht nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat das Revisionsbegehren somit zu Recht abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2019, UV 2018/32). UV-act; Beschwerde; Unfall; Schulter; Beschwerdeführer; Untersuchung; Rechte; Recht; Rechten; Clavicula; Rückfall; Beschwerden; Erheblich; Beschwerdegegnerin; Behandlung; Erhebliche; Bereich; Psychisch; Kausalzusammenhang; Adäquat; Gesundheit; Erwägung; ärztliche; Psychische; Adäquate; Einsprache; Beurteilung; Schultergelenk; Heilbehandlung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 279 (8C_531/2008)Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Rentenanspruchs des überlebenden Ehegatten der Teuerung anzupassen (E. 5; nach der Publikation geänderte Regeste). Rente; Renten; Unfall; Verdienst; Teuerung; Berufskrankheit; Pensionierung; Person; Hinterlassenenrente; Beschwerde; Recht; Ausbruch; Verdienstes; Rentenalter; Versicherung; Eintritt; Unfallversicherung; Bezogen; Urteil; Erzielt; Versicherter; Rentenbeginn; Zeitpunkt; Verstorbene; Anzupassen; Nominallohnentwicklung; Teuerungszulage; Lohn; Anpassung; Versicherungsgericht
134 V 392 (8C_682/2007)Art. 16 UVG; Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Der Taggeldanspruch einer versicherten Person besteht, sofern sie die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist, über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (E. 5).
Regeste b
Art. 18 ff. UVG; Invalidenrentenanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Der Anspruch auf Invalidenrente einer Person, die vor Erreichen des AHV- Rentenalters verunfallt ist, kann auch noch nach der Pensionierung begründet werden (E. 6).
Unfall; Taggeld; Rente; Beschwerde; Unfallversicherung; Person; Urteil; AHV-Rentenalter; Rentenalters; Beschwerdeführerin; Alter; Invalidenrente; Erreichen; Hinweis; Anspruch; AHV-Rentenalters; Taggeldanspruch; Recht; Vernehmlassung; Hinaus; Hinweisen; Winterthur; Invalidität; Eidg; Bedingte; Erwerbseinbusse; Pensionierung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz