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Loi sur le droit d’auteur (LDA)

Art. 22 LDA de 2022

Art. 22 Loi sur le droit d’auteur (LDA) drucken

Art. 22 Communication d’œuvres diffusées

1 Le droit de faire voir ou entendre simultanément et sans modification ou de retransmettre des œuvres diffusées au cours de la retransmission d’un programme d’émission ne peut être exercé que par les sociétés de gestion agréées.

2 Il est licite de retransmettre des œuvres au moyen d’installations techniques qui sont destinées ? un petit nombre d’usagers; tel est le cas d’installations qui desservent un immeuble plurifamilial ou un ensemble résidentiel.

3 Le présent article ne s’applique pas ? la retransmission de programmes de la télévision par abonnement ou de programmes ne pouvant être captés en Suisse.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 22 Loi sur le droit d’auteur (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2 2020 18Forderung aus UrheberrechtBeklagte; Klägerin; Betreibung; Beklagten; Vergütung; Gesetzt; Zahlung; Forderung; Nutzung; Verzug; Rechtsvorschlag; Rechnung; Gemäss; Partei; Urheber; Gelten; Betreibungsamt; Entscheid; Verfügung; Parteien; Jahres; Vorliegend; Klageantwort; Urheberrecht; Geltend; Entsprechend; Verwertungsgesellschaft; Surselva

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 617 (2C_685/2016)Art. 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2 lit. e und f, 19 Abs. 1 lit. a, 22 Abs. 2 URG; Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 2 und 3 RBÜ; Art. 8 WCT; Gemeinsamer Tarif 3a Zusatz betreffend die Entschädigung für den Sendeempfang in Gästezimmern von Hotels; entschädigungsfreier Privatgebrauch. Wenn ein Hotel mittels eigener Antenne Radio- oder TV-Programme empfängt und diese in die Hotelzimmer weiterleitet, liegt eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG (und nicht ein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG) vor (E. 5.1). Aufgrund der Kritik in der Lehre (E. 5.2.2), des Wortlautes der Bestimmung (E. 5.2.3), der seit 1993 weiter entwickelten völkerrechtlichen Verpflichtungen (E. 5.2.4) und der entsprechenden Rechtsprechung (E. 5.2.5) ergibt sich (in teilweiser Abkehr von BGE 119 II 51), dass die Weitersendung von Werken in Gästezimmer von Hotels eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 11bis Abs. 1 RBÜ darstellt, weshalb Art. 22 Abs. 2 URG nicht anwendbar ist (E. 5.2.6). Der Konsum von Radio- und Fernsehsendungen in Hotelzimmern stellt auch keinen entschädigungsfreien Privatgebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG dar (E. 5.3). Hotel; Urheber; Urteil; Werke; Urheberrecht; Recht; Gästezimmer; Weitersendung; Hotels; Werken; Radio; Vorinstanz; Gästezimmern; Beschwerde; Bundesgericht; Tarif; Schweiz; Hotelzimmer; Zusatz; Wiedergabe; Urheberrechts; Vergütung; Gesendete; Erwähnte; Hotelleriesuisse; öffentlich; Wahrnehmbarmachen
135 II 172 (2C_658/2008)Art. 6 und 48 VwVG; Art. 44, 46, 59 und 60 URG; Parteistellung der SRG und der UEFA im Rahmen der Genehmigung des GT 3c betreffend Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing"). Die Beschwerdelegitimation gegen einen Tarifgenehmigungsbeschluss der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach Art. 48 VwVG (E. 2.1). Zwar werden die einzelnen Rechtsinhaber in den Tarifverhandlungen regelmässig durch die Verwertungsgesellschaften vertreten; dies schliesst indessen nicht aus, dass einzelne von ihnen - wie die SRG und die UEFA bezüglich des "Public Viewings" - ausnahmsweise ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Genehmigungsentscheids haben. Die Tatsache, dass neben dem verwaltungsrechtlichen auch ein zivilrechtlicher Entscheid erwirkt werden kann, lässt das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung der Tarifgenehmigung für sich allein nicht entfallen (E. 2.2 und 2.3). Der Streit um die kollektive oder individuelle Geltendmachung von Urheberrechten bzw. verwandten Schutzrechten ist regelmässig vermögensrechtlicher Natur; das Bundesverwaltungsgericht muss den von ihm angenommenen Streitwert minimal begründen (E. 3). Beschwer; Tarif; Beschwerde; Verwertung; Recht; Schiedskommission; Verfahren; Beschwerdeführer; Interesse; Verwertungsgesellschaften; Beschwerdeführerinnen; Streit; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Partei; Genehmigung; Urheberrecht; Vorinstanz; Rechtsinhaber; Urteil; Tarifgenehmigung; Tarife; Schutzwürdige; Angefochten; Verwaltungsrechtlich; Schutzrechte; Verwandte; Genehmigte; Parteistellung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1624/2018Urheberrecht Beschwerde; Tarif; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Radio; Recht; Sendung; Verwertung; Programm; Musik; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Verwertungsgesellschaften; Einnahmen; Schützt; Lemma; Urheberrecht; Geschützte; Werke; Beschluss; Vergütung; Partei; Meldung; SWISSPERFORM; Ziffer; Enthalte; Schutz; Urteil
B-3812/2016UrheberrechtTarif; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vergütung; Instanz; Vorinstanz; Urteil; Lemma; Erhöhung; Fernsehen; Handel; Gemessen; Handelston; Bundesverwaltungs; Bundesverwaltungsgericht; Beschluss; Verfügung; Rückwirkung; Handelstonträger; Synchronisiert; Sprunghaft; Tarifziff; Tarifs; Tarife; „Tarif; Deckelung; Nutzer; Gelte
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