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Loi sur la TVA (LTVA)

Art. 22 LTVA de 2023

Art. 22 Loi sur la TVA (LTVA) drucken

Art. 22 Option pour l’imposition des prestations exclues du champ de l’impôt

1 Sous réserve de l’al. 2, l’assujetti peut soumettre ? l’impôt des prestations exclues du champ de l’impôt (option) pour autant qu’il l’indique clairement ou qu’il déclare l’imposition de ces prestations dans le décompte. (1)

2 L’option n’est pas possible:

  • a. pour les prestations visées ? l’art. 21, al. 2, ch. 18, 19 et 23;
  • b. (1) pour les prestations visées ? l’art. 21, al. 2, ch. 20 et 21, si le destinataire affecte ou compte affecter l’objet exclusivement ? des fins d’habitation.
  • (1) (2)
    (2) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2016, en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3575; FF 2015 2467).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 22 Loi sur la TVA (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE220056Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchsgegnerin; Zahlung; Kündigung; Parteien; Mietverhältnis; Frist; Zahlungsfrist; Liegenschaft; Gericht; Leistete; Mietzins; Parteientschädigung; Obergeschoss; Empfang; Roräume; Räumen; Rückgabe; Streitwert; Unbestritten; Stadtammannamt; Darstellung; Gebliebener; Monats; Ziffer; Gasdepot; Anpassrampe; Verladerampe; Parkplätze
    ZHHG140135ForderungVorsteuer; Gruppe; Gesellschaft; Steuerguthaben; Vorsteuerguthaben; Gesellschaften; Klagten; Beklagten; Mehrwertsteuer; -Gesellschaft; -Gesellschaften; Ergruppe; Verzicht; Wertsteuergruppe; Mehrwertsteuergruppe; Forderung; Bundes; Verrechnung; Partei; Gesellschaft; Vertrag; Recht; Parteien; Verzichts; Gruppenmitglied; Forderungen; Verzichtserklärung

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 II 488 (2C_1115/2014)Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8). MWSTG; Unternehmerisch; Vorsteuer; Unternehmerische; Steuer; Unternehmerischen; Kunst; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer; Leistung; Unternehmens; Kunstwerk; Kunstwerke; Bereich; Steuerpflicht; Urteil; Person; Recht; Wirtschaftlich; Zweck; Leistungen; Einlageentsteuerung; Fallen; Tochtergesellschaft; Entscheid; Begründe; Geschäftsmässig; Hauptsitz; Mehrwertsteuerlich
    140 II 495 (2C_215/2014)Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4). Steuer; MWSTG; Ausweis; Option; Offene; Leistung; Rechnung; Person; Mehrwertsteuer; Offenen; Kommission; Steuer; Vorsteuer; offen; Recht; Versteuerung; offene; Vorsteuerabzug; Höhe; Leistungen; Steuerpflicht; Steuerpflichtig; Auslegung; Steuerpflichtigen; Leistungsempfangende; Regel; Optiert; Debitorenrechnung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2566/2020MehrwertsteuerMWSTG; Steuer; Gemeinwesen; Dienststelle; Subvention; Beschwerde; Gemeinde; Vorsteuer; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Urteil; Leistung; Einlage; Dienststellen; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Sinne; Recht; Mehrwertsteuer; Subventionen; Beiträge; Gemeinwesens; öffentlich-rechtliche; Einlagen; Vorliege; Bundesverwaltungsgericht; Gemeindehaus; Aufgr; Liegenschaft; Mittelfluss
    A-2668/2019MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführerin; Urteil; MWSTG; Bäume; Leistung; Steuer; Lieferung; Leistung; Recht; Gesellschaft; Mehrwertsteuer; Wirtschaftlich; Verfügung; Dienstleistung; Verkauf; Bewirtschaftung; Wirtschaftliche; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Verfügungsmacht; Bundesgericht; Investor; Leistungen; Vertrag; Kunde; Dienstleistungsvertrag; Baumkunde; Angefochten

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2011.173Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Beschwerde; Bundes; Rechtshilfeersuchen; Beschwerdeführer; Steuer; Beschwerdeführerinnen; Behörde; Konto; Sachverhalt; Mehrwertsteuer; Verfahren; Schweiz; Entscheid; Ersuchende; Verfahren; MWSTG; Staat; Sachverhalts; Spanische; Lautend; Behörden; Ersuchenden; Ersucht; Schlussverfügung; Sachen; Rechtsprechung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    DIEGO CLAVADETSCHER Kommentar, Zürich [nachfolgend: MWSTG Kommentar]2012
    DIEGO CLAVADETSCHER Kommentar, Geiger, Schluckebier [Hrsg.]2012
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