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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 22 LwG vom 2024

Art. 22 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten

1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.

2 Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:

  • a. durch Versteigerung;
  • b. nach Massgabe der Inlandleistung;
  • c. aufgrund der beantragten Menge;
  • d. entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
  • e. (1) entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
  • f. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
  • 3 Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.

    4 Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.

    5 Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.

    6 Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 II 194 (2C_201/2013)Art. 19 Abs. 1 SV; Art. 5 Abs. 2 BV; Einfuhr von Fleisch zum (privilegierten) Kontingentszollansatz (KZA) oder zum (prohibitiven) Ausserkontingentszollansatz (AKZA); Verhältnismässigkeit; Präzisierung der Rechtsprechung. Zollkontingente in der Landwirtschaft dienen dem Schutz der inländischen Produktion. Die Pflicht zur vorgängigen Bezahlung des Zuschlagspreises bezweckt die Verhinderung von Importen ausserhalb der zugeteilten Kontingente und die Sicherstellung der Zahlung. Die Nachforderung des Differenzbetrags zwischen KZA und AKZA wegen verspäteter Bezahlung des Zuschlagspreises führt an diesen Regelungszielen vorbei und ist daher unverhältnismässig (E. 5). Einfuhr; Beschwerde; Zuschlags; Regel; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Kontingent; Regelung; Zuschlagspreis; Verhältnismässigkeit; Zahlung; Urteil; Fleisch; Kontingents; Bezahlung; Bezahlt; Vorinstanz; Ausserhalb; Nachforderung; Differenz; Prüfen; Wonach; Zollkontingent; Bundesrat; Verhältnismässig; öffentlich-rechtliche; Import; Kontingente; Zuschlagspreises; Prüfen
    128 II 34Art. 48 LwG; Art. 19 Abs. 1 lit. a SV; Verteilung des Zollkontingents für Nierstücke. Das System, welches die neue Schlachtviehverordnung für die Verteilung der Anteile am Zollkontingent für Schlachtvieh und Fleisch von "Tieren der Rindviehgattung" (insbesondere auch für Nierstücke) vorsieht, verstösst nicht gegen die Grundsätze von Art. 48 LwG. Bundes; Zollkontingent; Bundesrat; Tiere; Fleisch; Kontingent; Zukäufe; Verordnung; Regel; Schlachtvieh; Prozent; Regelung; Nierstücke; Botschaft; Inländische; Menge; Zollkontingente; Recht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Zuteilung; Verteilung; Zollkontingents; Agrar; System; Bundesgericht; GATT-Botschaft; Beschwerde; Bundesrats; Inland; Inländischen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-369/2020ZölleAnmeldung; Zollanmeldung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Zollkontingent; Berichtigung; Urteil; VEAGOG; Zollkontingents; Brutto; BVGer; Veranlagung; Treibzichorien; Bundesverwaltungsgericht; Festgelegt; Menge; Kontingent; Gentsanteil; Sinne; Periode; Einfuhr; Verfahren; Anmeldepflichtige; Person; Zollkontingentsanteil; Freigabe; Freien; Vorräte; Zeitpunkt; Voraussetzung
    A-5938/2019ZölleBeschwerde; Kontingent; Zollkontingent; Zeitpunkt; Zollanmeldung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verwendung; Kontingents; Vorinstanz; Einfuhr; Recht; Tranche; Weizen; Verfügung; Verwendungszweck; Zollkontingents; Urteil; Tarifnummer; Veranlagung; Bundesverwaltungsgericht; Brutto; Focht; Umverzollung; Zollansatz; Angefochtene; Zollkontingente; Verfahren; Sachverhalt; Weizens
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