Art. 22 LAMaI dal 2025

Art. 22 (1)
(1) Abrogato dall’all. n. 2 della L del 26 set. 2014 sulla vigilanza sull’assicurazione malattie, con effetto dal 1° gen. 2016 (RU 2015 5137; FF 2012 1623).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 22 Legge federale sull’assicurazione malattie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170162 | Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Betreibung; SchKG; Zahlung; Recht; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Verrechnung; Prämie; Kanton; Beschwerdeverfahren; Schuld; Schuldbetreibung; Urteil; Auszahlungsschei; Rückerstattung; Kantons; Konkurs; Nichtigkeit; Forderungen; Verfahren; Betrag; Forderung; Prämien; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Entscheid |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
128 V 272 | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG: Rechtliches Gehör bei Einholung von Rechtsgutachten. Holt die entscheidende Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ein Rechtsgutachten ein, um Grundlagen für die Konkretisierung relativ offener Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu erhalten, und stellt sie in der Folge darauf ab, hat sie vorgängig die Expertise der Partei oder den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihr oder ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Art. 11 ff., insbes. Art. 13 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 12 ff. KVV: Anerkennung als Krankenkasse und Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Die Anerkennung als Krankenkasse kann nicht abgelehnt und die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nicht verweigert werden allein aufgrund der Tatsache, dass die gesuchstellende juristische Person in einen Konzern eingebunden ist, dem bereits eine Krankenkasse sowie eine im Privatversicherungsbereich tätige Versicherungseinrichtung angehören; aus einer solchen Verbindung kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, die Risikoselektion werde durch zielgerichtete Risikoverteilung in einer mit dem Prinzip der Solidarität unter den Versicherten unvereinbaren Weise erleichtert. Art. 4, 7, 11 ff., 61 und 105 KVG; Art. 1 ff. VORA: Risikoselektion. Freizügigkeit, Einheitsprämie und Risikoausgleich bedeuten nicht, aus Sicht des Gesetzes könne es keine unerwünschte Risikoselektion (mehr) geben. | Kranken; Krankenversicherung; Krankenkasse; Recht; Bundes; Anerkennung; Versicherer; Helsana; AmtlBull; Departement; Versicherungen; Krankenkassen; Verwaltung; Bewilligung; Verfügung; Risikoselektion; Person; Risikoausgleich; Gesuch; Grund; Beschwerdeführerinnen; Gehör; Rechtsgutachten; Konzern; Bundesamt; Bereich; Zusatzversicherung |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4223/2013 | Tarife der Leistungserbringer | Tarif; Benchmark; Spital; Quot;; Benchmarking; Baserate; Vorinstanz; Kanton; Leistung; Spitäler; Beschwerdegegner; Basis; Kantons; Recht; Beschwerdeführerinnen; Festsetzung; Preisüberwachung; SwissDRG; Tarifs; Wirtschaftlichkeit; Bundesverwaltungsgericht; Betriebsvergleich; Parteien; Verfahren; Verein; Tarife; Gericht |