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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 22 BPR vom 2022

Art. 22 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 22 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen

1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.

2 Die Wahlvorschläge müssen für jeden Vorgeschlagenen angeben:

  • a. den amtlichen Namen und Vornamen;
  • b. den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;
  • c. das Geschlecht;
  • d. das Geburtsdatum;
  • e. die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl;
  • f. die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; und
  • g. den Beruf. (1)
  • 3 Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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