Art. 22 LTF dal 2025

Art. 22 Ripartizione delle cause
Il Tribunale federale disciplina mediante regolamento la ripartizione delle cause tra le corti in funzione della materia, la composizione dei collegi giudicanti e l’impiego dei giudici non di carriera.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 22 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | U 2020 13 | Schadenersatz | Schaden; Klage; Klage; Bettwanzen; Leistung; Kanton; Gericht; Graubünden; Schadenersatz; Person; Nebenkosten; Personen; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Höhe; Zivil; Schadens; Beweis; Klagt; Verzugszins; Leistungsvereinbarung; Asylsuchende; Teilklage; Kantons; Leistungsauftrag; Asylbereichs; Belegung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 374 (5A_280/2019) | Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). | Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Zwangsliquidation; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Bundesgerichts; Unternehmen; Bundesgesetz; Recht; Eisenbahnverkehr; Eisenbahnunternehmen; Bahnreform; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Konkurseröffnung; Verfahren; Pfand; LUCIANI; Eisenbahnen; Gläubiger; Verpfändung; Zwangsvollstreckung; Pfandrecht; Schuldbetreibung; Schifffahrt |
136 II 281 (1C_212/2009) | Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 BGG; Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; Art. 11 Abs. 2 USG; Beschwerde- und Einspracheberechtigung von Anwohnern einer Deponie. Personen, die an der Zufahrtsstrasse zur Deponie wohnen und den zusätzlichen Lastwagenverkehr deutlich wahrnehmen können, sind befugt, Rechtsmittel gegen das Vorhaben zu ergreifen. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip ist eine Erschliessungsachse zu wählen, die unter den Gesichtspunkten der Lärm- und Luftbelastung, der Verkehrssicherheit und der Rücksichtnahme auf bestehende Siedlungen zu möglichst wenig Beeinträchtigungen führt (E. 2.5.3). Der zusätzliche Lastwagenverkehr verändert die Verkehrszusammensetzung und ist deutlich wahrnehmbar, auch wenn sich der Beurteilungspegel rein rechnerisch um weniger als 1 dB(A) erhöht (E. 2.5.4). | Deponie; Bundesgericht; Beschwer; Verkehr; Verkehrs; Lastwagen; Kanton; Kantons; Risch; Einsprache; Recht; Urteil; Küssnacht; Regierungsrat; Personen; Lärm; Stockeri; Kantonsstrasse; Verwaltungsgericht; Bundesgerichts; Verfahren; Autobahn; Lastwagenverkehr; Rechtsmittel; Gemeinde; Erschliessung; ässig |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich | 2008 |
- | Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz | 1943 |