Art. 22 LADI1 dal 2024

Art. 22 Importo dell’indennit giornaliera
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2 Ricevono un’indennit giornaliera pari al 70 per cento del guadagno assicurato gli assicurati che: (2)
3 Il Consiglio federale adegua l’aliquota minima di cui al capoverso 2 lettera b di regola ogni due anni all’inizio dell’anno civile, secondo i principi dell’AVS. (4)
4 e 5 ... (7)
(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 3 della L del 24 mar. 2006 sugli assegni familiari, in vigore dal 1° gen. 2009 (RU 2008 131; FF 1999 2759, 2000 4167, 2004 6103 6159).(2) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1996 273; FF 1994 I 312).
(3) (5)
(4) (6)
(5) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 mar. 2010, in vigore dal 1° apr. 2011 (RU 2011 1167; FF 2008 6761).
(6) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 22 mar. 2002, in vigore dal 1° lug. 2003 (RU 2003 1728; FF 2001 1967).
(7) Abrogati dal n. I della LF del 23 giu. 1995, con effetto dal 1° gen. 1996 (RU 1996 273; FF 1994 I 312).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2017/35 | Entscheid Art. 12 Abs. 2 AVIV. Gemäss dem Kreisschreiben des SECO (AVIG-Praxis ALE Rz B178) sind einer versicherten Person, welche nach Erhalt der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen von der ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und die Ausrichtung einer Altersleistung verlangt, auch jene beitragspflichtigen Beschäftigungen als Beitragszeit anzurechnen, welche sie vor der vorzeitigen Pensionierung ausgeübt hat. Dies stellt nach den Materialien und dem Wortlaut eine überzeugende Interpretation von Art. 12 Abs. 2 AVIV dar, weshalb das Gericht auch aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht ohne Not davon abweicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2018, AVI 2017/35). | Pension; Pensionierung; Gründen; Person; Kündigung; Vorsorge; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Altersleistung; Arbeitgeberin; Pensionskasse; Bezug; Verordnung; Urteil; Leistung; Rente; Einsprache; Personen; Gericht; Auslegung; Arbeitgeberschaft; Entscheid; Arbeitslosenkasse; Umstrukturierung; Betrieb; Beschäftigung |
SG | AVI 2016/67, AVI 2016/68, AVI 2016/82 | Entscheid Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 41a AVIV. Versicherter Verdienst. Zwischenverdienst. Eine einmalige Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche die geleistete Arbeit würdigen soll, gehört nicht zum "normalerweise" erzielten Lohn. Beträgt der Zwischenverdienst mindestens 70 % des versicherten Verdienstes, besteht kein Anspruch auf Kompensationsleistung (mehr). Dies stellt keine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Diskriminierung von Personen dar, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht eine Zwischenverdiensttätigkeit aufnehmen. Mit der Aufnahme einer solchen Tätigkeit wird vielmehr die Arbeitslosigkeit beendet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2017, AVI 2016/67, AVI 2016/68, AVI 2016/82). | Verdienst; Arbeit; Anspruch; Person; Zwischenverdienst; Verdienstausfall; Einkommen; Verdienstes; Leistung; Kompensationszahlung; Kompensationszahlungen; Verdienstausfalls; Arbeitsverhältnis; Pensum; Recht; Arbeitslosenentschädigung; Zahlung; Arbeitslosenversicherung; Gratifikation; Ersatz; Arbeitsverhältnisse; Kompensationsleistung; Arbeitslosigkeit; Monatslohn; Höhe; Kompensationsleistungen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 V 202 | Art. 40b AVIV; Art. 18, Art. 22, Art. 27 und Art. 28 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV. Bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sind die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 AVIG) und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ebenfalls von der rückwirkenden Neubeurteilung betroffen (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_746/2014 vom 23. März 2015). Die Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE C108d ist demnach insoweit nicht bundesrechtskonform, als sich damit auch eine nachträgliche Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV nicht auf die allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG) auswirken soll. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem vollen Taggeld der Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weil Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), kann in dieser Konstellation (noch) keine Rahmenfrist eröffnet werden (E. 3 und 4). | Taggeld; Verdienst; Taggelder; Wartezeit; Anspruch; Unfall; Verdienstes; Rahmenfrist; Arbeitslosenversicherung; Person; Arbeitsunfähigkeit; Unfallversicherung; Beitragszeit; Leistung; Anpassung; Höhe; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Personen; Arbeitslosenkasse; Wartetage; Kantons |
142 V 583 (8C_853/2015) | Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG; Art. 19 und Art. 7 Abs. 1 FamZG. Art. 22 Abs. 1 AVIG enthält eine klare Koordinationsregelung zwischen dem AVIG und dem FamZG im Bereich der Kinderzulagen (E. 4.1). Selbst wenn die nach AVIG erstanspruchsberechtigte Person darauf verzichtet, ihr Recht auf Familienzulagen auszuüben, kann sich der andere, nicht erwerbstätige Elternteil nicht subsidiär auf seine Anspruchsberechtigung gestützt auf das FamZG berufen, um in den Genuss von Leistungen zu gelangen. Die Regelung von Art. 22 Abs. 1 AVIG, welche den Erstanspruchsberechtigten bestimmt, kann, wie auch die Reihenfolge nach Art. 7 Abs. 1 FamZG, nicht durch das Verhalten der Anspruchsberechtigten geändert werden (E. 4.2). Offengelassen, ob es sich in einer solchen Konstellation rechtfertigt, ein schutzwürdiges Interesse des betroffenen Kindes und seines gesetzlichen Vertreters zur Geltendmachung der Erstanspruchsberechtigung bei der zuständigen Kasse anzuerkennen (E. 4.3). | LAFam; ômage; ément; Enfant; égal; écision; Ayant; était; ègle; édéral; Allocation; été; Autre; égale; FamZG; Ordre; ésent; ériode; édérale; éré; érant; Fribourg; Familienzulagen; également; Allocations; échéant; égislation; érieur; émentaire; Assuré |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6603/2015 | Bundespersonal | Arbeit; Vorinstanz; Ziffer; Härte; Härtefall; Lohnkürzung; Bundes; Härtefallklausel; Recht; Neuorientierung; Bundesverwaltungsgericht; Auslegung; Lohnes; Reintegration; Sinne; Mitarbeiter; Mitarbeitende; Beurteilung; Arbeitgeber; Person; Parteien; Bestimmungen; Verzicht; Regelung; Verfügung; Entscheid; Arbeitsverhältnis; Gesundheit |