
Art. 219 Violaziun da l’obligaziun d’assistenza u d’educaziun (1)
1 Tgi che violescha u negligescha sia obligaziun d’assistenza u d’educaziun vers ina persuna minorenna e periclitescha quella tras quai en ses svilup corporal e spiertal, vegn chasti , sin plant, cun in chasti da detenziun da fin 3 onns u cun in chasti pecuniar.
2 Il delinquent vegn chasti cun in chasti pecuniar, sch’el agescha per negligientscha. (2)
(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 23 da zer. 1989, en vigur dapi il 1. da schan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).(2) Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 17 da dec. 2021 davart l’armonisaziun dal rom penal, en vigur dapi il 1. da fan. 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 219 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210456 | Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. | Privatklägerin; Beschuldigte; Privatklägerinnen; Beschuldigten; Handlung; Berufung; Übergriff; Vorinstanz; Übergriffe; Recht; Handlungen; Sinne; Kinder; Urteil; Genugtuung; Verteidigung; Verfahren; Aussagen; Kindern; Verletzung; Gericht; Bundesgericht; Freiheit; Freiheitsstrafe; Körper; Körperverletzung |
ZH | UE210155 | Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft; Beschwerdeschrift; Eingabe; Prozesskaution; Rechtsmittel; Verfügung; Ausführungen; Erwägungen; Frist; Entscheid; Anforderungen; Bundesgericht; Winterthur/Unterland; Beilagen; Beschwerdeschriften; Obergericht; Nichtanhandnahme; Untersuchung; Frist; Beschwerderückzug; Bundesgerichts; Tatbestände; Verfahren; Pflicht; Kantons; Kammer |
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | BKBES.2021.87 | - | Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Fürsorge; Recht; Beschuldigte; Fürsorgeoder; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Erziehungspflicht; Person; Obergericht; Verletzung; Töchter; Urteil; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Markus; Spielmann; Solothurn; Mädchen; Sinne; Beschwerdeführers; Akten; ündet |
SG | OH 2008/5 | Entscheid Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG. Soforthilfe. Fällt zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Opferhilfe eine Straftat in Betracht, ist die Opferhilfe unbestrittenermassen leistungspflichtig. Diese Pflicht dauert solange, als die Massnahme (Unterbringung in einem Kinderheim) adäquat kausal auf die mutmassliche Straftat zurückzuführen ist. Die Opferhilfe hat sodann nur für das vom Opfer bzw. seinen Eltern zu bezahlende Kostgeld aufzukommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2009, OH 2008/5). | Opfer; Opferhilfe; Kinder; Vorinstanz; Kinderheim; Eltern; Aufenthalt; Verfügung; Hilfe; Kosten; Rekurrentinnen; Misshandlung; Entscheid; Stiftung; Soforthilfe; Rekurs; Mutter; Kostgeld; Gemeinde; Kostengutsprache; Fremdplatzierung; Erziehung; Opferhilfegesetz; Zeitpunkt; Vormundschaftssekretariat; Geschwister; ückzuführen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 IV 64 | Art. 219 StGB; Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Voraussetzungen, unter denen die Bestimmung anwendbar ist (E. 1a). Die Verantwortliche einer Schule, die, obwohl sie weiss, dass eine unmündige Schülerin durch andere Schüler sexuell missbraucht worden ist, keine Massnahmen ergreift, um die dringende und voraussehbare Gefahr einer Wiederholung solcher Missbräuche zu verhindern, macht sich der fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB schuldig (E. 1b-1d). Wenn die Fahrlässigkeit nicht nur die Gesundheit einer der dem Täter anvertrauten unmündigen Personen beeinträchtigt, sondern überdies die körperliche oder seelische Entwicklung anderer Unmündiger, für die er verantwortlich ist, gefährdet, ist Art. 219 StGB unabhängig von einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 125 StGB in jedem Fall anwendbar (E. 1e). Art. 219 Abs. 2 StGB und art. 63 StGB; Sanktion bei fahrlässiger Tatbegehung. Wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, hat der Richter die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, auf Busse statt auf Gefängnis zu erkennen. Bei der Prüfung, welche der beiden Sanktionen ausgesprochen werden muss, ist entscheidend auf die Schwere des begangenen Fehlers abzustellen (E. 2). | été; Roland; éveloppement; élève; école; Auteur; être; était; LAURENT; MOREILLON; Assistance; éducation; Emprisonnement; élèves; Françoise; énal; égligence; édéral; Nadine; TRECHSEL; ément; Tribunal; écurité; étaient; REHBERG; énale; Infraction; éalisée; ération |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Trechsel, Pieth | Praxis, 2. A., Zürich | 2013 |
Schweizer | , éd. | 1997 |