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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE210155
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210155 vom 13.07.2022 (ZH)
Datum:13.07.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeschrift; Eingabe; Prozesskaution; Verbesserte; Rechtsmittel; Ausführungen; Verfügung; Erwägungen; Anforderungen; Frist; Entscheid; Bundesgericht; Angefochtene; Vorliege; Verbesserten; Pauschal; Beilagen; Beschwerdeschriften; Vorliegen; Winterthur/Unterland; Reichte; Ausführlich; Pflicht; Verfahren; Bundesgerichts; Beschwerderückzug
Rechtsnorm: Art. 219 StGB ; Art. 312 StGB ; Art. 383 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210155-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin

lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Meier

Beschluss vom 13. Juli 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Mai 2021, B-5/2021/10014383

Erwägungen:

I.

1. Im April 2021 erstattete A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) Strafanzei- ge gegen B. (nachfolgen Beschwerdegegnerin), welche bis 11. Dezember 2020 die Beiständin des Sohnes von A. gewesen war (Urk. 8/1; Urk. 8/2/1; Urk. 8/4/8 S. 2). Am 19. Mai 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdegegnerin betreffend Ehrverletzung etc. (Urk. 3). Da- gegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2021 Beschwerde und verlangte sinngemäss, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschwerde- gegnerin zu eröffnen sei (Urk. 2, inkl. Beilagen Urk. 4). Am 2. Juni 2021 (Urk. 7) reichte die Staatsanwaltschaft die Untersuchungsakten ein (Urk. 8).

2.

    1. Mit Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vom 8. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin beschieden, dass ihre Beschwerde ungenü- gend begründet sei, da sie sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung nicht auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nach- frist von fünf Tagen angesetzt, um ihre Beschwerdeschrift zu verbessern. Für den Säumnisfall wurde das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Weiter wur- de die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 383 StPO aufgefordert, eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 10).

    2. Am 13. Juli 2021 und 14. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist zwei verbesserte Beschwerdeschriften samt Beilagen ein (Urk. 12; Urk. 13/1-49; Urk. 15; Urk. 16/1-5).

    3. Die Prozesskaution ging am 13. August 2021 auf dem Konto des Oberge- richts des Kantons Zürich ein (Urk. 21). In der Verfügung vom 15. September 2021 wurde erwogen, dass der Betrag mutmasslich verspätet einbezahlt worden sei, basierend auf den derzeit vorliegenden Akten jedoch nicht festgestellt werden könne, wann der Betrag zugunsten der Obergerichtskasse der Schweizerischen

      Post übergeben oder dem Konto der Beschwerdeführerin belastet worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde deshalb Frist angesetzt, um nachzuweisen, dass sie die Prozesskaution vor Ablauf der Frist geleistet hat (Urk. 22). In der Folge teil- te die Beschwerdeführerin telefonisch und schriftlich mit, ein Mitarbeiter der hiesi- gen Kammer hätte ihr angegeben, dass sie bis September 2021 Zeit habe, um die Prozesskaution zu leisten (Urk. 24; Urk. 25, inkl. Beilagen Urk. 26/1-2).

    4. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Der Beschwerderückzug ist nicht unterzeichnet (Urk. 28). Am 10. Juni 2022 ersuchte sie, dass ihr Beschwerderückzug widerrufen und das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin weitergeführt werde. Als Grund gab sie an, dass ihr Beschwerderückzug in einem erkrankten Zustand erfolgt sei, und reichte di- verse Belege hierzu ein (Urk. 29, Urk. 30/1-3).

  1. Wie nachfolgend aufgezeigt, können die Fragen, ob die Leistung der Prozess- kaution rechtzeitig sowie der Beschwerderückzug rechtsgültig erfolgte, infolge Nichteintretens auf die Beschwerde aufgrund mangelhafter Begründung offen bleiben.

  2. Aufgrund einer Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers sowie zufolge der hohen Geschäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der vorlie- gende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise in anderer Besetzung als den Parteien mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (Urk. 10) angekün- digt.

II.

1.

    1. Eine Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde führende Person hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweis- mittel sie anruft (lit. c; Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden ist grundsätz- lich ein grosszügiger Massstab an die formellen Anforderungen einer Beschwerde

      zu setzen. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet werden, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kon¬kret einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2020 vom 20. Ap¬ril 2021 E. 1.5. mit weiteren Hinwei- sen). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmitte- linstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

    2. Lediglich soweit erforderlich, d.h. entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Vorab ist festzuhalten, dass Beschwerdegegenstand einzig die angefochtene Verfügung ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 1.3).

2.

2.1. Nachdem die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin (Urk. 2) den gesetz- lichen Anforderungen nicht genügte, wurde sie mit Verfügung vom 8. Juli 2021 aufgefordert, eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, in der sie sich mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausei- nanderzusetzen und insbesondere klar darzutun habe, weshalb die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht zuträfen beziehungsweise welche Vorwürfe die Staatsanwaltschaft nicht behandelt haben soll. Dabei wurde ihr ausführlich darge- legt, mit welcher Begründung die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung verneinte. Des Weiteren wurde ihr klar aufge- zeigt, mit welchen Argumenten der Staatsanwaltschaft sie sich in ihrer verbesser- ten Beschwerdeschrift auseinandersetzen müsse. Ausserdem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Eingabe selbst kurz umschreiben müsse, inwiefern die Beschwerdegegnerin eine Straftat begangen haben soll, wobei es nicht aus- reiche, bloss auf Beilagen oder auf die Untersuchungsakten zu verweisen

(Urk. 10 S. 3 f.).

3.

    1. In ihren verbesserten Beschwerdeschriften vom 13. Juli 2021 und 14. Juli 2021 bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, als Laiin nur schwerlich in der Lage zu sein, ohne anwaltliche Unterstützung eine Beschwerde zu verfassen (Urk. 12; Urk. 15). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin frei stand respektive noch immer frei steht, sich anwaltlich ver- treten zu lassen. Wie vorstehend erwähnt, kann – selbst ohne Aufforderung zur Verbesserung – auch von Laien erwartet werden, in ihrer Beschwerdeschrift konk- ret auf die Erwägungen eines angefochtenen Entscheids einzugehen. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, nachdem der Beschwerdeführerin in der Verfü- gung vom 8. Juli 2021 – wie vorstehend erwähnt – die Begründung der Staatsan- waltschaft wie auch die Argumente, mit welchen sie sich auseinandersetzen müs- se, ausführlich dargelegt wurden (vgl. Urk. 10).

    2. Trotz diesen ausführlichen Erläuterungen unterliess es die Beschwerdeführe- rin, sich in ihren verbesserten Beschwerdeschriften mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen, und legt sie darin nicht dar, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Mai 2021 falsch sein soll (Urk. 12; Urk. 15). Sie wiederholte in beiden Eingaben zunächst lediglich den bereits in ihrer ur- sprünglichen Beschwerdeschrift pauschal geäusserten Vorwurf, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Machtposition als Beiständin ausgenutzt habe, und tätigte überdies weitschweifige und im vorliegenden Zusammenhang grösstenteils nicht sachdienliche Ausführungen. Namentlich brachte sie lediglich pauschal vor, die fraglichen Dokumente (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juni 2020 [Urk. 13/34 = Urk. 8/4/2] und Anmeldung für Beizug vom 23. September 2014 [Urk. 8/4/20]) enthielten Unwahr- heiten. Sie setzte sich jedoch weder mit der Frage, weshalb es sich bei besagten Dokumenten – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 3 S. 3 f.) – um Urkunden im strafrechtlichen Sinn handeln soll, auseinander, noch führte sie einen relevanten Nachteil, der ihr durch diese Dokumente entstanden sein soll,

      an. Des Weiteren setzt sie sich auch nicht mit den Erwägungen der Staatsanwalt- schaft, weshalb keine Ehrverletzungsdelikte vorliegen (Urk. 3 S. 2), auseinander, und führt nicht an, inwiefern ihr Anspruch und derjenige ihres Sohnes als ehrbare Menschen zu gelten, in strafrechtlich relevanter Weise verletzt worden sein soll.

      Hinsichtlich der dreimonatigen Strafantragsfrist führte sie in allgemeiner Weise le- diglich an, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Zeit als Beiständin, wo immer es ihr möglich gewesen sei, ein schlechtes Bild von ihr verbreitet, weshalb ihrer An- sicht nach die dreimonatige Strafantragsfrist eingehalten sei (Urk. 15 S. 1). Hierzu ist – wie erwähnt – festzuhalten, dass Beschwerdegegenstand einzig die ange- fochtene Verfügung ist, dementsprechend die lediglich pauschal vorgebrachten (angeblichen) weiteren Versuche der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführe- rin oder deren Sohn in ihrer Ehre zu verletzen, nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, dass keine Amtsgeheimnisverletzung vorliege (Urk. 2 S. 2), geht sie gar nicht ein (Urk. 12; Urk. 15).

    3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in ihrer verbesserten Beschwer- deschrift vom 13. Juli 2021 die Tatbestände der Verletzung der Fürsorge- und Er- ziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB sowie den Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB vor, welche von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt worden sein sollen (Urk. 12 S. 2). Diese Tatbestände nannte sie bereits anlässlich der po- lizeilichen Befragung vom 21. April 2021, erläuterte dabei jedoch nicht, mit wel- chem konkreten Verhalten die Beschwerdegegnerin diese Tatbestände erfüllt ha- ben soll (Urk. 8/2/1 F/A 19). In ihren verbesserten Beschwerdeschriften machte sie in Bezug auf die genannten Tatbestände erneut lediglich pauschal geltend, die Beschwerdegegnerin habe diese erfüllt, zumal sie in ihrer Stellungnahme an die KESB vom 15. Juni 2020 und auch generell gelogen und ihre Pflichten nicht kor- rekt erfüllt habe. Ausserdem erhob sie den pauschalen Vorwurf, die von der Beschwerdegegnerin geäusserten Unwahrheiten hätten dazu geführt, dass die Kreisschulpflege eine Gefährdungsmeldung eingereicht habe (Urk. 12 S. 2;

      Urk. 15 S. 2). Wie bereits erwähnt (und der Beschwerdeführerin ausführlich dar- gelegt, vgl. Urk. 10), erfüllen solch pauschale Vorbringen die gesetzlichen Anfor- derungen an eine Beschwerdeschrift nicht und vermögen nicht aufzuzeigen, wes- halb die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass kein Tatverdacht ersichtlich sei, unzutreffend sein soll.

    4. Die Beschwerdeführerin ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es nicht an- geht, lediglich unsubstanziierte Anschuldigungen vorzubringen beziehungsweise Straftatbestände zu nennen und dann von den Strafverfolgungsbehörden zu ver- langen, umgehend ein Strafverfahren einzuleiten. Auch wenn die Vorwürfe Offizi- aldelikte betreffen, trifft die Anzeigeerstatterin eine minimale Substanziierungs- pflicht. Auf diese Pflicht ist sie sowohl von der Strafuntersuchungsbehörde (vgl. Urk. 8/2/1) als auch von der hiesigen Kammer (vgl. Urk. 10) hingewiesen worden. Dennoch ist die Beschwerdeführerin dieser Pflicht vorliegend nicht nachgekom- men. Nach dem Gesagten sind keine Vorwürfe der Beschwerdeführerin ersichtlich (und wird solches von ihr in der Beschwerde auch nicht genügend konkret aufge- zeigt), welche von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt wurden, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

    5. Auch die in den verbesserten Beschwerdeschriften – trotz entsprechendem Hinweis (vgl. Urk. 10) – erneut vorgenommenen Verweise auf von ihr eingereich- ten Unterlagen helfen der Beschwerdeführerin nicht. Mit dem blossen Verweis auf Unterlagen setzt sie sich mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht ausei- nander. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den zahlreichen Beilagen der Beschwerdeführerin nach Gründen zu suchen, die gegen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und für die Beschwerde resp. den Standpunkt der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich strafbar gemacht, spre- chen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, in ihrer Ein- gabe selbst kurz zu umschreiben, inwiefern die Beschwerdegegnerin eine Straftat begangen haben soll und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sind. Dieser Pflicht ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

4. Nach dem Gesagten genügen auch die Eingaben der Beschwerdeführerin vom

13. Juli 2021 (Urk. 12) und vom 14. Juli 2021 (Urk. 15) den gesetzlichen Anforde- rungen an eine Beschwerdebegründung nicht. In Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO ist daher androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

III.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren – insbesondere angesichts des Aufwands des Gerichts – auf Fr. 900.– festzusetzen. Diese ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen (Urk. 21). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Entschädi- gungen sind keine auszurichten.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.

  3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 13. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Meier

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