Art. 215 CCS dal 2025

Art. 215 Partecipazione all’aumento
1 A ciascun coniuge od ai suoi eredi spetta la metà dell’aumento conseguito dall’altro.
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Art. 215 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB200044 | Erbteilung / Rückweisung | Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Gewerbe; Erben; Berufung; Verfahren; Parteien; Urteil; Entscheid; Kläger; Ertrag; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Ziffer; Berufungsverfahren; Kammer; Zuweisung; Gewerbes |
ZH | LB220019 | Forderung | Konkubinat; Berufung; Recht; Konkubinats; Beklagten; Gesellschaft; Liegenschaft; Parteien; Konkubinatsvertrag; Vorinstanz; Bindung; Regelung; Klägers; Partner; Ziffer; Trennung; Bezug; Behauptung; Vereinbarung; Zweck |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2021.7 | - | Ehefrau; Ehemann; Apos; Beruf; Berufung; Güter; Ehegatte; Urteil; Betrag; Ehegatten; Errungenschaft; Ziffer; Gütertrennung; Zivilkammer; Amtsgerichtspräsidentin; Forderung; Urteils; Vorinstanz; Entschädigung; Höhe; Güterstand; Vorschlag; Obergericht; Präsident; Rechtsanwalt; Frist; Ehemannes; Anspruch |
SG | EL 2015/34 | Entscheid Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 9 Abs. 1 ELG. Bevor der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen berechnet werden kann, muss der massgebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere muss für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens vor der erbrechtlichen eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2017, EL 2015/34). | Liegenschaft; Ehemann; Höhe; Ehemannes; Vermögens; EL-act; Liegenschaften; Nutzniessung; Anspruch; Errungenschaft; Verzicht; Ergänzungsleistung; Berechnung; Barwert; Auseinandersetzung; Verfügung; Todes; Hypothek; Einnahmen; Verkehrswert; Recht; Ergänzungsleistungen; Eigentum; Bezug; Einsprache |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 497 (5C.224/2006) | Art. 2 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 ZGB; Ausschluss der Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge; Rechtsmissbrauchsverbot. Gründe, die es rechtfertigen können, die Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge ganz oder teilweise zu verweigern (E. 4 und 5). | Teilung; Recht; Scheidung; Ehegatte; Rechtsmissbrauch; Vorsorge; Austrittsleistung; Austrittsleistungen; Rechtsmissbrauchs; Ehegatten; Unterhalt; Urteil; Verweigerung; Ehefrau; Verhalten; Ehemann; Gericht; Unbilligkeit; Verhältnis; Rechtsmissbrauchsverbot; Verhältnisse; Vorsorgeausgleich; Botschaft; Sinne; Unterhalts; Beklagten; ührt |
131 III 559 | Güterrechtliche Auseinandersetzung; Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Der beim Verkauf der Aktien einer Unternehmung, die zum grössten Teil Eigengut des Ehemannes war, realisierte Mehrwert führt nicht zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut, wenn der Ehemann für den Arbeitseinsatz durch (seiner Errungenschaft zugefallene) Bezüge aus dem Unternehmen angemessen entschädigt worden ist. | Beklagten; Errungenschaft; Aktien; Unternehmen; Mehrwert; Ersatzforderung; Eigengut; Verkauf; Vorinstanz; Bezüge; Güterrecht; Obergericht; GEISER; HAUSHEER/; Urteil; Arbeitseinsatz; Güterstand; Auseinandersetzung; Parteien; Veräusserung; Unternehmens; Hinweis; Geschäftsführer; Entschädigung; Berufung; Unternehmung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Müller, Hausheer, Steinauer | Basler ZGB I | 2018 |
Büchler, Schwenzer, Fankhauser | ZGB | 2018 |