VTS Art. 214 - Räder, Bremsen
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 214 VTS vom 2025
Art. 214 Räder, Bremsen
1 Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein. (1)
2 Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt.
3 Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent am Wegrollen hindern. (2)
4 Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ([AS 2005 4111]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ([AS 2012 1825]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.