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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 212 LEF dal 2023

Art. 212 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 212 venditore

Il venditore che prima della dichiarazione di fallimento avesse consegnato al fallito la cosa vendutagli non può più recedere dal contratto né rivendicare la cosa quand’anche si fosse riservato tale diritto espressamente.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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