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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 211 ZPO vom 2023

Art. 211 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 211 Wirkungen

1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

2 Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu:

  • a. in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei;
  • b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
  • 3 Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides.

    4 Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1–3 hinzuweisen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 211 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNG220001ForderungBerufung; Berufungskläger; Urteil; Berufungsklägerin; Urteils; Klage; Klagten; Partei; Urteilsvorschlag; Kündigung; Vorinstanz; Entscheid; Beklagten; Parteien; Rechtskräftig; Mietgericht; Gericht; Verfahren; Rechtsmittel; Berufungsbeklagte; Schlichtungsbehörde; Rechtskraft; Materiell; Schaden; Geschäfts-Nr; Berufungsbeklagten; Nichteintretensentscheid; Dispositiv; Kostenvorschuss; Materielle
    ZHRU210076Unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Partei; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Gesuch; Rechtsbeistand; Stelle; Vorinstanz; Kündigung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Streit; Würde; Person; Rechtsbegehren; Urteil; Verfahren; Gemäss; Rechtspflege; Parteien; Schlichtungsbehörde; Stellen; Pfäffikon; Angefochten; Stehen; Streitwert; Rechtliche; Bestellung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 404 (4A_593/2017)Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde (Art. 211 Abs. 1 ZPO); Stillstand der Fristen (Art. 145 ZPO). Bei der Berechnung der Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags ist der Fristenstillstand zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Fristenstillstandes für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO) findet keine Anwendung (E. 4). Frist; Urteil; Ablehnung; Fristen; Urteilsvorschlag; Beschwerde; Fristenstillstand; Schlichtungsverfahren; Ablehnungsfrist; Zivilprozessordnung; Klage; Recht; Gerecht; Fristenstillstandes; Gelte; Angenommen; Partei; Wesentlichen; Verfahren; Zivilprozessordnung; Lehre; Bundesgericht; Klagebewilligung; Civile; Ausschluss; Fristgerecht
    139 III 457 (4A_346/2013)Art. 6 und 243 ZPO; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht. Begriff der "geschäftlichen Tätigkeit" nach Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO (E. 3). Das Handelsgericht ist für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nach dem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig; die Regelung der Verfahrensart geht jener über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor (E. 4). Begriff des "Kündigungsschutzes" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (E. 5).
    Verfahren; Handels; Streitigkeit; Handelsgericht; Kündigung; Streitigkeiten; Zivil; Vereinfachte; Schlichtung; Verfahrens; Kanton; Zuständigkeit; Zivilprozessordnung; Urteil; Gericht; Ordentliche; Vorinstanz; Sachlich; Kantone; Mietgericht; Ordentlichen; Nichtigkeit; Botschaft; Verfahrensart; Gelte; Kündigungsschutz; Beschwerde; Schlichtungsbehörde

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    FRANK, STRÄU-LI, MESSMER Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung1997
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