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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 21 VEGM vom 2022

Art. 21 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 21 Andere Sitzungen des Gerichtshofs

(1) Die Grosse Kammer, die Kammern und die Komitees tagen ständig. Der Gerichtshof legt jedoch jedes Jahr auf Vorschlag seines Präsidenten Sitzungsperioden fest.(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Grosse Kammer und die Kammern auch ausserhalb dieser Sitzungsperioden einberufen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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