E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafregistergesetz (StReG)

Art. 21 StReG vom 2023

Art. 21 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 21 Nachträgliche Entscheide

1 In VOSTRA werden rechtskräftige nachträgliche Entscheide eingetragen, die auf ein einzutragendes Grundurteil Bezug nehmen, sofern sie im Zusammenhang stehen mit:

  • a. der Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Vollzug einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung;
  • b. der Nichtbewährung beim bedingten oder teilbedingten Strafvollzug;
  • c. der Aufhebung, Änderung oder nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer Unterbringung oder ambulanten Behandlung;
  • d. der Aufhebung, Änderung oder nachträglichen Anordnung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots;
  • e. der Begnadigung, Amnestie oder dem Exequatur;
  • f. weiteren vom Bundesrat bezeichneten Fällen.
  • 2 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz